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Jugendfeuerwehr
RubrikEinsatz zurück
Thema10 Verletzte bei Müllsammlung - war: Über 30 Verletzte bei Unfall ...8 Beiträge
AutorNorb8ert8 P.8, Stuttgart / Baden- Württemberg807268
Datum19.04.2015 22:54      MSG-Nr: [ 807268 ]3432 x gelesen

Geschrieben von Henning K.Für die Personenbeförderung auf Anhängern erlaubt die AusnVO in diesem Zusammenhang keine Ausnahmen von der StVO!

Eben darauf wollte ich ja hinaus. Es dürfen sich unter keinen Umständen Personen auf dem Hänger befinden, wenn auch nur die Möglichkeit besteht, dass der Fahrer gleich losfahren wird.

Verkürzt gesagt. So ein Gespann im genannten Rahmen zum Transport von Gegenständen zu benutzen ist u.U. nicht zulässig. Das war mir bekannt, deshalb auch der Hinweis mit der grünen Nummer. Ich müsste mich in so einem Fall auch erst vorher kundig machen, ob und was da erlaubt ist.

Wichtig ist aber eben, dass das ganze zivilrechtliche Folgen nach sich zieht, wenn es zu einem Unfall kommt. Grundsätzlich würde ich, wenn ich einen Traktor und einen Hänger hätte mich an solchen Aktionen nur als Fußgänger beteiligen, weil ich mir nicht sicher wäre, ob nicht doch einer aufspringt bzw. die Versuchung mal schell einen Mitfahren zu lassen eben doch gegeben ist.

Geschrieben von Henning K.hier alleine aus dem Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht noch für Folgen drohen.

Stimmt, aber weit übler sind die Versicherungsaspekte, dagegen ist eine Ordnungswirdigkeit fast vernachlässigbar. Darüber sollten sich die Verantwortlichen klar sein, wenn sie an eine Teilnahme ihrer JF/FF an so einer Aktion denken und speziell die JF ler anweisen, nicht auf irgendwelche Ladeflächen zu steigen, wenn das Fahrzeug nicht steht und nicht klar ist, ob es gleich wieder anfährt.

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