Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | OLG Zweibrücken hebt Freispruch gegen Feuerwehrmann auf | 92 Beiträge |
Autor | Holg8er 8S., Kirchentellinsfurt / Baden Württemberg | 811692 |
Datum | 28.08.2015 17:42 MSG-Nr: [ 811692 ] | 27382 x gelesen |
Infos: | 28.08.15 FW-Forum: Auf dem Weg zum Einsatz geblitzt 27.08.15 https://twitter.com/firepaelzer112
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Straßenverkehrsordnung
Straßenverkehrsordnung
Landesfeuerwehrschule
1. Arbeitgeber
2. Aktiengesellschaft
3. Arbeitsgemeinschaft
4. Amtsgericht
5. ...
1. Notarzt
2. Normenausschuss
Geschrieben von Ulrich C.Natürlich alles Einzelfälle... - aber wer im Einzelfall meint, mit 100 km/h durch eine Tempo 30 Zone fahren zu müssen, hat im Allgemeinen mit größter Wahrscheinlichkeit im konkreten Fall (nach Anzeige wegen Gefährdung, evtl. sogar einem echten Folgeunfall usw.) nach meiner Erwartung sehr wohl ein Problem, erst recht, wenn das 37 min nach der Alarmierung zu einer Ölspur ist (und auch dann, wenns noch keine Rückmeldung gibt, die er ggf. im Privat-PKW ohne Funk oder "Aufhebungsalarm" eh nicht mitbekommen kann)...
Da gebe ich Dir uneingeschränkt Recht! Und da habe ich auch nie was anders Behauptet! Oder habe ich eine Ölspur benannt??? oder gar einen Unfall gerechtfertigt???? - nein -
Geschrieben von Holger S Somit es gibt keine zulässige Aussage um wie viel man die Geschwindigkeit überschreiten darf! Es könnte auch anders sein, dass bei erlaubten 50 Km/h schon 30 km/h zu viel sind.... Es ist, bleibt und muss immer eine Einzelfallbewertung und Entscheidung sein!
Ich glaube damit widersprechen wir uns nicht!
Sonderrechte befreien auch nicht vor Straftaten die können nur gerechtfertigt werden!
Geschrieben von Ulrich C. und dann viel Spaß mit Deinen persönlichen Auffassungen, die ich großteils nicht teile bzw. zu denen es auch diverse von Deiner Meinung abweichende Urteile (insbesondere auch zur Gefährdung anderer) gibt...
Ja auch das habe ich geschrieben, dass keiner meine Meinung/Auffassung teilen muss!
Aber zur "Gefährdung":
Es ist ein einfacher Vergleich §1 StVO und $35 Abs. 8 StVO - Der Gesetzgeber kennt also den Begriff "Gefährdung" so kann und darf man davon ausgehen, wenn er in Abs. 8 zu 100% jede Art von Gefährdung ausgeschlossen haben wollte, hatte er es auch getan.... hat er aber nicht, denn das Wort dort ist "Rücksicht" oder "gebührende Rücksicht". Und ich glaube schon, dass die Juristen zwischen diesen beiden Worten unterscheiden! Da hat in diesen Fall Deine Meinung/Auffassung keine Rechtsgrundlage und stellt nur maximal eine Interpretation eines Gesetzestext dar, was im übrigen auch Gerichtsurteile darstellen können..
Die Gerichte Urteilen seit vielen Jahren, dass die motorisierte Teilnahme am Straßenverkehr schon eine Grundgefährdung darstellt und nach Rechtgutachten die Nutzung von Sonder- und auch Wegerechte diese Grundgefährdung deutlich erhört! - Müsste also eine Gefährdung zu 100% bei Sonderrechtsfahrten ausgeschossen sein, ja dann könnte man gar nicht am Straßenverkehr zum Einsatzzweck teilnehmen! - so war diese Aussage gemeint!
Wenn man dabei aber mal nur an das Anhalten bei einem Einsatz auf der Autobahn denkt, was ja eigentlich nicht erlaubt ist (das reine Anhalten auf der Autobahn) und nur durch die Nutzung von Sonderrechen möglich ist, hat man schon im erheblichem Maß gefährdet bis die Verkehrsabsicherung erfolgt ist. Schaut man mal wie oft Fahrzeuge in Einsatzfahrzeuge an der Einsatzstelle reinfahren, wo man eigentlich nicht halten darf aber einsatzbedingt halten muss - Wie wäre denn dafür das richtige Wort???? Nach meinen Sprachgebrauch "Gefährdung" die in kauf genommen werden muss! Na ja Schwabe halt kann alles außer Hochdeutsch ;-) vielleicht nennt man ja.....? Und wie machen wir das jetzt wenn wir Deiner Meinung/Auffassung nach nicht gefährden dürfen???
Noch zu "meiner persönlichen Meinung" ja ist meine... Die kommt aber nicht davon dass mir gerade langweilig ist, sondern aus der Erfahrung aus den Jahren 2001 und 2002. Also die Doppelverhandlung am Amtsgericht Reutlingen. Einer (161 Km/h bei erlaubten 100 Km/h) der beiden die gegen ihre Busgeldscheide "erfolgreich" geklagt haben war zu diesem Zeitpunkt bei uns in der Feuerwehr, so haben wir uns auch Intensiv mit diesem Thema beschäftigt! Aber nicht nur wir sondern besonders der zuständige Richter. Dieser wollte nicht einfach nur eine Verhandlung abspulen, sondern soweit es bei Einzelfallbetrachtungen möglich ist, eine Umfassende Rechtsicherheit schaffen. Dafür hat er selbst Umfangreiche Untersuchungen unternommen, sich selbst die Stellen angeschaut, die Feuerwehren besucht und Alarmvorgänge, Ausbildungen und AAOs angeschaut. Mit der Verkehrspolizei, der LFS und Sachverständigen gesprochen!
Das meiste was ich hier als meine Meinung vertrete kommt also aus der Verhandlung des AG Reutlingen bestätigt durch das OLG Stuttgart und aus den vielen Gesprächen die wir zu dieser Zeit geführt haben!
Und ja die Rechtsprechung bewegt sich weiter und verändert sich - aber auch hier kann man feststellen dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den NA aus Bayern (Vorwurf Nötigung und Straßenverkehrsgefährdung) eingestellt hat. Also ganz so weit weg von der Realität kann meine Meinung ja dann doch nicht sein, denn sie lässt sich mit konkreten Rechtsverfahren in weiten Teilen belegen und nicht mit pauschalten Rechtsbehauptungen!
Nach wie vor gilt, ich zwinge niemand, dass er meine Meinung Teilt!
Baden Württemberg, wir können alles außer Hochdeutsch, Euronotruf, Integrierte Leitstelle und Rettungsdienst.
Hier geschriebenes ist meine private Meinung und keine dienstliche!!!
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