Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | OLG Zweibrücken hebt Freispruch gegen Feuerwehrmann auf | 92 Beiträge |
Autor | Holg8er 8S., Kirchentellinsfurt / Baden Württemberg | 811707 |
Datum | 28.08.2015 20:04 MSG-Nr: [ 811707 ] | 27087 x gelesen |
Infos: | 28.08.15 FW-Forum: Auf dem Weg zum Einsatz geblitzt 27.08.15 https://twitter.com/firepaelzer112
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1. Feuerwehrangehöriger (geschlechtsneutral)
2. Facharzt
3. Fachausbilder (JUH)
4. Feuerwehranwärter (Bayern)
1. Feuerwehrangehöriger (geschlechtsneutral)
2. Facharzt
3. Fachausbilder (JUH)
4. Feuerwehranwärter (Bayern)
1. Arbeitgeber
2. Aktiengesellschaft
3. Arbeitsgemeinschaft
4. Amtsgericht
5. ...
1. Feuerwehrangehöriger (geschlechtsneutral)
2. Facharzt
3. Fachausbilder (JUH)
4. Feuerwehranwärter (Bayern)
Ja hier noch mal ein Zitat aus meinen ersten Beitrag
Geschrieben von Holger S.Auch hier gilt es sind immer Einzelfallbetrachtungen und kein pauschales Recht!
Deshalb wundere ich mich auch warum Du fast schon krampfhaft versucht meinen Beitrag zu Zerlegen! und dann auf das selbe Ergebnis kommst jedoch mit einer anderen Begründung!
In einigen Aussagen mag ich etwas schnell und schlampig geschrieben haben - ändert aber am Ergebnis nichts.
Und ein paar mal muss man meine Aussagen auch genau betrachten, so bezog sich meine Aussage zu "gefährden" überwiegen auf den Gesetzgeber und hier auf den Bund- Länderverkehrsausschuss mit der Verkehrspolizei von 1996 in Dresden als Reaktion auf das Urteil von 1990 OLG FFM. Du bezogst Dich mehr auf Urteile die z.T. etwas vor 1996 und 2002 waren. Das sind aber 2 verschiedene Gewalten.
Geschrieben von Holger S.So ist mir zuerst erschrecken aufgefallen, dass "gefühlt" ca. 50% der Einsatzkräfte aber auch 50% der Juristen Sonderrechte nicht mal erklären können! Somit gilt immer "vor Gericht und auf hoher See..... usw."
Im Kern sagen wir beide das selbe aus! was ja schon mal ein gutes Zeichen ist, an einigen Stellen hast Du mich dann wohl falsch verstanden oder meine Aussagen anders interpretiert:
Hier noch ein paar Zitate aus meinem Beitrag die dass dann klarstellen sollten!
Geschrieben von Holger S.Das bedeutet was die Polizei darf, darf auch die Feuerwehr und umgekehrt! Der Unterschied liegt nur in den Hoheitlichen Aufgaben! Gleich ist aber die Fragestellung ob der Einsatz "nicht", "nicht rechtzeitig" und/oder "nicht im vollen Umfang" abgearbeitet werden kann! sind diese Bedingungen erfüllt so hat der Polizeibeamte und auch der FA Sonderrechte! Und diese dürfen nur unter Gebührenden Rücksicht der....... usw. angewandt werden $35 Abs. 8
Geschrieben von Holger S.Wie beurteile ich den vorliegenden Fall:
1. Ich halte es für höchst fragwürdig ob man als FA mit dem privat PKW auf der Fahrt zum Gerätehaus (unabhängig vom Zeitpunkt) zwingend mit 150 Km/h bei erlaubten 100 Km/h über die Landstraße brettern muss und frage mich was ich damit erreichen oder verbessern will!
2. Wenn die Voraussetzungen für Sonderrechen erfüllt waren, dann darf der Vorwurf nicht mehr, das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sein sondern maximal ein Verstoß gegen §35 Abs,.8 und das liegt nicht vor.
3. Nach der Erfahrung AG Reutlingen und OLG Stuttgart muss man den FA, nach den mir bis jetzt vorliegenden Erkenntnissen, frei sprechen, ob einem das gefällt oder nicht - ich kann die Rechtsgrundlage, für eine Verurteilung, nicht erkennen!
4. Einsatzkräfte dürfen nicht zum Spielball der Justiz werden so wie 2001/2002 mit der Staatsanwaltschaft Tübingen wo das OLG Stuttgart das erst klarstellen musste.
5. Oft ist weniger mehr und Ankommen und sicher wieder nach dem Einsatz zuhause sein ist ein viel höheres Rechtsgut als schnell oder zu schnell zu sein!
Dann sollte die Sache ja im Großen und Ganzen zu einer einheitlichen Meinung führen!
Viel Grüß
Holger
Baden Württemberg, wir können alles außer Hochdeutsch, Euronotruf, Integrierte Leitstelle und Rettungsdienst.
Hier geschriebenes ist meine private Meinung und keine dienstliche!!!
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Geändert von Holger S. [28.08.15 20:12] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = |
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