News | Newsletter | Einsätze | Feuerwehr-Markt | Fahrzeug-Markt | Fahrzeuge | Industrie-News | BOS-Firmen | TV-Tipps | Job-Börse |
Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Betriebsgefahr bei Nutzung von Sonderrechten | 14 Beiträge | ||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 812413 | ||
Datum | 21.09.2015 15:40 MSG-Nr: [ 812413 ] | 5291 x gelesen | ||
Geschrieben von Hans-Jürgen S. Haben Polizei oder Richter eigentlich geprüft, ob ein Handy in Betrieb war, das Radio oder die Insassen durch Über-Lautstärke vom Verkehrsgeschehen ablenkten? Bei Einsatzfahrten sorgen üblicherweise sowohl der Funkverkehr als auch das Sondersignal als solches für eine nicht unerhebliche Lärm-Belästigung. Die ist aber für den Einsatzfahrer i.d.R. nur bedingt beeinflussbar. Als ganz wichtig betrachte ich allerdings einen gerne vernachlässigten Punkt: Bei Alarmfahrten alle Fenster zu! Das bringt i.d.R. gleich viel mehr Ruhe im Innenraum. Geschrieben von Hans-Jürgen S. Die Mitschuld ist die für den Richter eigentlich einfallsloseste Lösung Der Richter soll nicht kreativ sein, sondern Recht sprechen. Auch dann, wenn es gegen "die Guten" geht. Aus dem hier verlinkten Text geht im übrigen nicht hervor, ob der Richter sich überhaupt zur Frage der Mitschuld festgelegt hat, immerhin hielt er ja schon die Betriebsgefahr für eine ausreichende Rechtfertigung für die Mithaftung. | ||||
<< [Master] | antworten | >> | ||
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren | ||
|
|