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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaBetriebsgefahr bei Nutzung von Sonderrechten14 Beiträge
AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW812413
Datum21.09.2015 15:40      MSG-Nr: [ 812413 ]5291 x gelesen

Geschrieben von Hans-Jürgen S.Haben Polizei oder Richter eigentlich geprüft, ob ein Handy in Betrieb war, das Radio oder die Insassen durch Über-Lautstärke vom Verkehrsgeschehen ablenkten?

Bei Einsatzfahrten sorgen üblicherweise sowohl der Funkverkehr als auch das Sondersignal als solches für eine nicht unerhebliche Lärm-Belästigung. Die ist aber für den Einsatzfahrer i.d.R. nur bedingt beeinflussbar.

Als ganz wichtig betrachte ich allerdings einen gerne vernachlässigten Punkt:
Bei Alarmfahrten alle Fenster zu! Das bringt i.d.R. gleich viel mehr Ruhe im Innenraum.

Geschrieben von Hans-Jürgen S.Die Mitschuld ist die für den Richter eigentlich einfallsloseste Lösung

Der Richter soll nicht kreativ sein, sondern Recht sprechen. Auch dann, wenn es gegen "die Guten" geht.

Aus dem hier verlinkten Text geht im übrigen nicht hervor, ob der Richter sich überhaupt zur Frage der Mitschuld festgelegt hat, immerhin hielt er ja schon die Betriebsgefahr für eine ausreichende Rechtfertigung für die Mithaftung.

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 20.09.2015 21:50 Uwe 7T., Thallwitz
 20.09.2015 22:46 Gerh7ard7 B.7, Pfungstadt
 20.09.2015 22:56 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 21.09.2015 14:19 Hans7-Jü7rge7n S7., Kuppenheim
 21.09.2015 15:40 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 21.09.2015 16:34 Hans7-Jü7rge7n S7., Kuppenheim
 21.09.2015 16:43 Mich7ael7 R.7, GL (Köln)
 21.09.2015 16:53 Hans7-Jü7rge7n S7., Kuppenheim
 21.09.2015 16:58 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 21.09.2015 16:59 Mich7ael7 R.7, GL (Köln)
 21.09.2015 17:15 Hans7-Jü7rge7n S7., Kuppenheim
 21.09.2015 18:01 Oliv7er 7S., Neidenbach  
 20.09.2015 22:54 Henn7ing7 K.7, Dortmund  
 21.09.2015 08:25 Uwe 7T., Thallwitz

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