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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaFeuerwehr beseitigt umgestürzten Baum: Rechnung empört Ehepaar86 Beiträge
AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW813822
Datum06.11.2015 17:37      MSG-Nr: [ 813822 ]18258 x gelesen

Geschrieben von Bernhard D.Hier ist die Kostenfrage auch noch nicht geklärt:

Systematischer Ansatz:

Handelt es sich um eine Pflichtaufgabe nach §2(1) BW FwG?


Die Feuerwehr hat
1. bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei
drohenden Gefahren zu schützen und
2. zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten.
Ein öffentlicher Notstand ist ein durch ein Naturereignis, einen Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann.


Ich tendiere zu "ja", denn:

Ein Unglücksfall liegt vor (das Missglücken des Fällversuchs dürfte wohl plötzlich geschehen sein, die Gefahr für Personen und Sachwerte war laut Bericht vorhanden).
Ein öffentlicher Notstand liegt ebenfalls vor (es besteht Gefahr für eine öffentliche Straße), die Gefahr liess sich auch nur durch sofortige Maßnahmen der Feuerwehr beseitigen.

Ein Kostenersatz dürfte dann lediglich nach §34 Absatz 1 Nr. 1 in Frage kommen, nämlich bei grober Fahrlässigkeit.
Ob die vorliegt, müsste anhand der konkreten Durchführung des Fällversuches beurteilt werden.

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