Geschrieben von Thomas E.Bei ersterer fällt beim Paralleleinsatz die Ausführung der dörfliche Theatergruppe aus, Das ist eine interessante Frage, wenn vielleicht auch mehr juristisch als praktisch. Würde eine Veranstaltung ausfallen müssen aufgrund der anderweitig benötigten BSW-Kräfte, wann dürften diese denn den Veranstaltungsort verlassen? Wenn die BSW eingerichtet (und dem Veranstalter auferlegt) wurde wegen einer größeren Menschenmenge, halte ich es für problematisch, die BSW abzuziehen während die größere Menschenmenge noch am Veranstaltungsort ist. Wenn die BSW mehr oder weniger freiwillig tätig ist, weil man halt die dörfliche Theatergruppe unterstützen und sich dabei innerhalb der Dorfgemeinschaft etwas zeigen will sieht das wieder anders aus als bei einer aufgrund von Rechtsvorschriften angeordneten BSW, die man einem Veranstalter beim nächsten Mal ja vielleicht auch wieder auferlegen will.
Ist die BSW aufgrund von pyrothechnischen Spielereien in der Veranstaltung eingerichtet worden ist es relativ simpel, dann gibt man halt auf und dokumentiert dass diese Effekte heute mal ausfallen müssen. Aber eine größere Menschenmenge beamt man nicht von jetzt auf gleich weg, das ergibt einen Zeitfaktor, den man dann auch berücksichtigen muss bei der Frage, ob es Sinn macht als Ergänzungsmannschaft zum Realeinsatz nachzurücken oder ob dieser Part bei entsprechender Alarmierung anderer Einheiten schneller erfüllt wird.
"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)
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