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Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
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RubrikEinsatz zurück
ThemaDrohnenpilot gefährdet mit verbotenem Überflug über die Einsatzstelle die Einsatzkräfte    # 50 Beiträge
AutorStef8an 8D., Neunburg vorm Wald / Bayern817392
Datum19.02.2016 23:57      MSG-Nr: [ 817392 ]9097 x gelesen

Grüß Euch,

Grundlage für alles was in die Luft geht ist die Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO), erlassen vom Bundesministerium für Verkehr. Grundlage hierfür ist das Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Der Einfachheit halber jetzt einfach mal vergleichbar mit der Straßenverkehrsordnung für den Straßenverkehr, die auf Grundlage des Straßenverkehrsgesetztes (StVG) erlasen wurde.

Für unser Thema hat das Luftverkehrsgesetz zwei wichtige Definitionen parat:

1. Flugmodelle:
Das sind unbemannte Luftfahrzeuge, die in Sichtweite des Steuerers ausschließlich zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden.

2. unbemannte Luftfahrtsysteme:
Das sind unbemannte Fluggeräte, die NICHT zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden.

Wenn ich das ganze jetzt vereinfache, dann sind Flugmodelle bis 5 Kg erlaubnisfrei. Es gelten bestimmte Einschränkungen über bestimmten Gebieten.

Unbemannte Luftfahrtsysteme sind generell erlaubnispflichtig. Für den Betrieb wird eine entsprechende Haftpflichtversicherungung benötigt.

Ihr seht, die Unterscheidung besteht hier nur aus dem Zweck! Wobei das ganze sehr eng ausgelegt wird. Der Blaulichtfotograf betreibt definitiv ein unbemanntes Luftfahrtsystem (Fotografen werden auf der Seite des Luftamtes Nordbayern ausdrücklich als Beispiel genannt), ist also eindeutig nicht erlaubnisfrei.


So, dann sehen wir uns das mal genauer an...

Diese LuftVO regelt z.B. folgendes:

Im § 19 wird geregelt was verboten ist, das wäre z.B.:

- Ein Verbot von bestimmten Sachen in der Nähe von Flugplätzen. Da wird zum Beispiel verboten Drachen steigen zu lassen, Lasergeräte und Scheinwerfer die blenden können zu benutzen, Feuerwerk steigen zu lassen...

-generell ist z.B. auch verboten unbemannte Luftfahrtsysteme außerhalb der Sichtweite des Steuerers zu betreiben oder ein unbemanntes Luftfahrtsystem über 25 kg zu betreiben. Dafür kann es keine generelles Ausnahmen geben. Hier sind Ausnahmen nur möglich, wenn das Fluggerät auf einem zugelassenen Übungsplatz bleibt und nicht darüber hinausfliegt. Und für die Land- und Forstwirtschaft gibt's wie üblich ne kleine Ausnahme, fast wie im Straßenverkehr ;-)

In § 20 wird geregelt was Erlaubnispflichtig ist:

- Flugmodelle über 5 kg
- Aufstieg von Flugmodellen über Menschenansammlungen
- übrigens auch Drachensteigen, wenn euer Seil länger als 100 m ist ;-)
- der Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen

Für die Erlaubnis ist die zuständige Luftfahrtbehörde des Landes zuständig. In meiner Region wäre diese das Luftamt Nordbayern, angesiedelt bei der Regierung von Mittelfranken.

Die hat für den Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen eine Allgemeinverfügung erlassen. Diese Allgemeinverfügung legt bestimmte Regeln fest. Z.b. verbietet sie das Fliegen über Einsatzstellen, Ungkücksorten und Katastrophengebieten, schreibt vor, dass die zuständige Polizeidienststelle zu informieren ist, schreibt eine max. Flughöhe von 100 m vor. Und noch viel viel mehr. Wer aber außerhalb von Sport und Freizeit ein unbemanntes Luftfahrtsystem betreiben will (in der Allgemeinverfügung sind als Beispiele folgende Zwecke aufgeführt: gewerbliche Herstellung von Fotoaufnahmen, Erprobungsflüge, Schulungen) und dabei innerhalb der Regeln dieser Allgemeinverfügung bleibt, der muss nur eine Erklärung abgeben (Formlatt, hinterlegt auf der Homepage des Luftamtes Nordbayern), dass er sich an diese Regeln hält und er muss die "Piloten" in dem Formlatt anführen. Dann darf er für zwei Jahre von der Allgemeinverfügung Gebrauch machen.

Wenn die Tätigkeit die Grenzen der Allgemeinverfügung übersteigt, also z.B. Blaulichtfotograf (überfliegen von Einsatzstellen), dann muss er einen richtigen Antrag an das Luftamt stellen. Wie restriktiv das gehandhabt wird weiß ich allerdings nicht.

Für Such- und Rettungseinsätze oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib und Leben einer Person darf nach § 39 der LuftVO von der Verordnung abgewichen werden. Diese Regelung bezieht sich aber eigentlich auf die RTHs. Ob Drohnen bei der Feuerwehr oder bei anderen BOS unter diese Ausnahme fallen weiß ich nicht.

Wenn der Drohnenpilot einen Rettungshubschrauber überfliegt liegt natürlich ein Vergehen nach dem StGB (Gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr) nahe.

Ich hab jetzt einfach mal versucht die Systematik ein wenig zu erklären. Es gibt viele Internetseiten oder Merkblätter, von Modellflugvereinen oder auch von Behörden zu einem der jeweiligen Themen, aber zur Abgrenzung ist relativ wenig zu finden, da muss man fast ein wenig in die Rechtsvorschriften selber schauen. Die sind recht umständlich zu lesen, da die ja neben Modellflug auch den bemannten Luftverkehr regeln. Dass ich mich in das Thema einlesen musste ist ein halbes Jahr her, ich hab jetzt nur kurz zusammengefasst, was auf die schnelle noch da war. Mit Sicherheit nicht vollständig.

Schönen Gruß

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