Rubrik | Atemschutz |
zurück
|
Thema | Feuerwehr kauft nicht zugelassene Atemschutztechnik | 25 Beiträge |
Autor | Jens8 N.8, Ohorn / Sachsen | 818636 |
Datum | 24.03.2016 15:09 MSG-Nr: [ 818636 ] | 4385 x gelesen |
Infos: | 26.02.16 Rosenbacher Feuerwehr geht die Luft aus
|
1. Bereitstellungsraum (nach DIN 13050 und FwDV 100)
2. Bezirksregierung
3. Brandrat /-rätin
4. Brandreferendar /-in
Geschrieben von Oliver B.Guten Tag ins Forum,
mal ein kleiner Abstecher in das Gebiet Recht:
---Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt ---
Hallo Oliver,
du zitierst hier das Brandschutzgesetz von Sachsen-Anhalt, die besagte Gemeinde liegt aber im tiefsten Sachsen.
Hier der entsprechende Auszug aus dem
Geschrieben von ---SächsBRKG---
§ 17
Gemeindewehrleiter
(1) Der Gemeindewehrleiter leitet die Gemeindefeuerwehr. Ortsfeuerwehren werden von
einem Ortswehrleiter geleitet. Sie unterliegen den Weisungen des Gemeindewehrleiters.
(2) Der Gemeindewehrleiter, der Ortswehrleiter sowie deren Stellvertreter werden auf der
Grundlage einer Satzung der Gemeinde gewählt und für die Dauer von fünf Jahren berufen.
Die Wahlbewerber müssen persönlich und fachlich für ihr Amt geeignet sein. Sie können vor
Ablauf ihrer Amtszeit aus wichtigem Grund von der Gemeinde abberufen werden.
(3) Der Gemeindewehrleiter ist für die Leistungsfähigkeit und die ordnungsgemäße Dienstdurchführung
der Gemeindefeuerwehr verantwortlich und soll in allen feuerwehr- und brandschutztechnischen
Angelegenheiten beraten.
Da steht nix von Ehrenbeamtenverhältniss....
Geschrieben von ---SächsBRKG---
§ 6
Sachliche Zuständigkeit der örtlichen Brandschutzbehörden
(1) Die örtlichen Brandschutzbehörden sind sachlich zuständig für die
1. Aufstellung, Ausrüstung, Unterhaltung und den Einsatz einer den örtlichen Verhältnissen
entsprechenden leistungsfähigen öffentlichen Feuerwehr nach dem Brandschutzbedarfsplan
und die Ausstattung mit den erforderlichen baulichen Anlagen,
Einrichtungen und Ausrüstungen,
Nach diesem Paragraphen ist für Beschaffungen in Sachsen die jeweilige Kommune verantwortlich, der Wehrleiter ist beratend tätig. In den allermeisten Fällen werden die Feuerwehren den Kommunen Beschaffungswünsche/Hinweise geben, und nach diesen wird dann ausgeschrieben. Oder auch nicht. Es gibt genug Pf.... in den Rathäusern die auch nach 20 Jahren Sachbearbeiter Brandschutz noch nicht wissen welche Normen denn für Feuerwehren gelten.....
Leider habe weder ich noch Jürgen irgendein Update zu diesem Fall bekommen.
Ein schönes Osterfest den Forumsteilnehmern und stillen Mitlesern.
BR Jens
Ich gebe hier ausschließlich meine persönliche Meinung wieder.
 Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen
Geändert von Jens N. [24.03.16 15:17] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = |
<< [Master] | antworten | >> |
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren |
|