Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Löschen vom Lagerfeuer auf Grundstück | 57 Beiträge |
Autor | Chri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds. | 819146 |
Datum | 06.04.2016 11:26 MSG-Nr: [ 819146 ] | 12289 x gelesen |
Einsatzleiter
Geschrieben von Sascha H. Ich diesem Bericht war die Feuerwehr zu einen Lagerfeuer gerufen worden. Unter welchen Voraussetzungen darf/muss die Feuerwehr hier tätig werden.
Unter "Lagerfeuer" verstehe ich kein Feuer, wo man zwei Meter lange Hölzer draufschmeisst. Das wäre für mich eher was im Bereich 1x1x1 Meter mit Begrenzung der Feuerstelle. Und ja, da oute ich mich mal: Wäre ich als EL dahin gerufen worden, hätte ich es auch ausgemacht.
Generelle Nutzfeuer gibt es in Niedersachsen seit dem 01.04.2015 nicht mehr. Vorher konnte man auf Grundlage der Brennverordnung ein Feuer anmelden. Ausnahmen gibt es heute auch noch, aber ich schätze mal, die liegt in diesem Fall nicht vor. Wenn es nun kein Gartenabfall war, würde ich es als illegales verbrennen von Sperrmüll sehen. Im Zweifel sogar Sachbeschädigung, da die Bewohner bei einer städtischen Unterkunft wohl nicht Eigentümer des Brennmaterials sein dürften.
Weitere Grundlagen für die Tätigkeit könnten sein (Aufgrund des Berichtes und des einen Fotos schwierig zu beurteilen):
- Belästigung Dritter durch Immissionen
- Belästigung Dritter weil jeden Tag etwas verbrannt wird
- Nichteinhaltung von Abständen - auf dem Foto ist nur ein Blickwinkel zu sehen
- Eskalation durch Übermut
- konkrete Gefahr der Ausbreitung
- unbeaufsichtigte Feuerstelle
- Abbrand von nicht geeigneten oder umweltschädlichen Brennmaterial
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Gruß
Christian Bergmann
Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr
www.feuerwehr-neuenhaus.de
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