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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Löschen vom Lagerfeuer auf Grundstück | 57 Beiträge | ||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 819212 | ||
Datum | 08.04.2016 07:38 MSG-Nr: [ 819212 ] | 11250 x gelesen | ||
Geschrieben von Sebastian K. Bei der Durchführung der Amtshilfe gilt das für die ersuchte Behörde geltende Recht, also wenn die Feuerwehr dem "Geschädigten" einen Kostenersatzbescheid/Gebührenbescheid geschickt hat, dann wird sie das auf Basis ihrer Rechtsgrundlagen (Landesrecht und entsprechende Satzung) getan haben. Der "Geschädigte" muss dann gegen diesen Bescheid vorgehen. Die Polizei ist dabei außen vor. D.h. er muss gegen die Feuerwehr klagen wenn er mit der Anordnung der Maßnahme nicht einverstanden ist, obwohl die Feuerwehr die Rechtmäßigkeit der Maßnahme weder zu prüfen noch zu verantworten hatte? | ||||
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