Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Löschen vom Lagerfeuer auf Grundstück | 57 Beiträge |
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 819234 |
Datum | 08.04.2016 18:17 MSG-Nr: [ 819234 ] | 10805 x gelesen |
gesunder Menschenverstand
Geschrieben von Sebastian W.Also Gefahr *durch* Brände. Für andere Gefahren sind wir nicht zuständig. Somit weder für entlaufene Straftäter noch für immissionsschutzrechtlich fragwürdige Nutzfeuer.
Wer sagt, dass ein Nutzfeuer nicht auch ein Brand im Sinne des Brandschutzgesetzes sein kann?
Die Versicherungs-Definition für den Brand ist zwar schön auswendig zu lernen (das mit dem bestimmungsgemäßen Herd und so), aber mir ist auch von fachkundiger Seite schon die Meinung begegnet, dass über diese Definition hinaus ein Brand im Feuerwehrsinne auch ein anderes Feuer sein kann, wenn von diesem eine Gefahr ausgeht.
Damit sind wir dann beim Reifenstapel schon wieder dabei (was ja auch problemlos dem GMV folgt), und beim Verbrennen von Gartenabfällen muss man einfach vor Ort entscheiden, ob es wirklich eine Gefahr ist nur lästig oder gar 'nur verboten'.
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