Rubrik | Einsatz |
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Thema | Unfall Tourismus - Polizei machtlos??? | 42 Beiträge |
Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 819458 |
Datum | 17.04.2016 10:28 MSG-Nr: [ 819458 ] | 6299 x gelesen |
Straßenverkehrsordnung
Was hätten wir denn als TBNR?
125006 Sie überstiegen die Absperrung. § 25 Abs. 4, § 49 StVO; § 24 StVG; 5,00
125007 Sie überstiegen die Absperrung. Es kam zum Unfall, § 25 Abs. 4, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; § 19 OWiG; 10,00
Verdoppelung wegen Vorsatz ist hier nicht.
§ 36 StVO wird nicht anwendbar sein, da in der Regel der konkrete Bezug zum Straßenverkehr fehlt.
Bleiben also nur noch Maßnahmen nach PolG (der Länder)
Als "Einzel-Weisung" sehe ich nur die Möglichkeit eines Platzverweises nach PolG des jeweiligen Landes, also einer Verwaltungsmaßnahme.
Probleme hierbei aus meiner Sicht:
1. Als Verwaltungsakt muss die Maßnahme begründet sein, es muss also ein Verstoß gegen die "öffentliche Sicherheit" vorliegen, die diese Maßnahmes rechtfertigen. Gaffen an sich rechtfertigt eine solche Maßnahme nicht (ich finde das Urteil nicht mehr, Mist).
2. Der Platzverweis muss durchsetzbar sein, die Befolgung muss kontrollierbar sein - schwierig bis unmöglich in einer derartigen Situation.
Exkurs: Ob Einsatzleiter in NRW über den notwendigen rechts-fachlichen Hintergrund zur Durchführung des Verwaltungsaktes "Platzwerweis" nach BHKG verfügen ... bleibt zumindest fraglich.
Grüße
Udo Burkhard
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