Rubrik | Einsatz |
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Thema | Unfall Tourismus - Polizei machtlos??? | 42 Beiträge |
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 819535 |
Datum | 19.04.2016 23:22 MSG-Nr: [ 819535 ] | 5066 x gelesen |
Straßenverkehrsordnung
Geschrieben von Udo B.VZ 600 gilt auch für Fußgänger,
nö.
So steh es denn geschrieben in der StVO, zu finden in ihrer Anlage die da trägt die Nummer 4:
"Die Einrichtungen verbieten das Befahren der so gekennzeichneten Straßenfläche und leiten den Verkehr an dieser Fläche vorbei."
(Hervorhebung durch mich)
Geschrieben von Udo B.das unbefugte Übersteigen hat sogar eine TBNR.
man kann ja auch dran vorbei gehen...
Geschrieben von Udo B.Du hast als Feuerwehr im öffentlichen Verkehr keine legale Möglichkeit, etwas abzusperren, es fehlt an einer Rechtsgrundlage, auch in NRW.
Da sind aber alle Experten anderer Meinung als du ;-)
"Natürlich darf die Feuerwehr das, steht doch so im Gesetz"
"ja, Verkehrsrechtlich, äh, ah, da haben wir doch Sonderrechte!"
"ja und außerdem könnte man notfalls noch mit §16 OWiG argumentieren!"
"außerdem haben wir das schon immer so gemacht, das ist quasi Gewohnheitsrecht"
Niemand sieht so recht die Notwendigkeit, dass die Feuerwehr eine Rechtsgrundlage bekommt, auf der sie das (bestehende) Recht zum Absperren auch im Bereich des Straßenverkehrs (!) umsetzen (!) darf.
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