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| Thema | Einsatzleitung - wer hat den Hut auf? - war: ... Kurze Hose - verbrannte Erde | 71 Beiträge |
| Autor | Chri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds. | 823301 |
| Datum | 15.09.2016 11:34 MSG-Nr: [ 823301 ] | 4079 x gelesen |
Feuerwehr
Geschrieben von Sebastian K.Das wiederum würde ich bei der Gesetzeslage vieler Länder als klassisches Beispiel einer echten Amtshilfe nehmen. Die Suche ist eine originäre Polizeilage, Polizei ersucht FW um Hilfe wg. Personal, die Verantwortlichkeiten richten sich dann u.a. auch nach den Vorgaben der Amtshilferegelungen.
Ja?
§1 (1) Niedersächsisches Gesetz über IScherheit und Ordnung (NSOG)
Die Verwaltungsbehörden und die Polizei haben gemeinsam die Aufgabe der Gefahrenabwehr. [...] Die Polizei hat im Rahmen ihrer Aufgabe nach Satz 1 insbesondere auch Straftaten zu verhüten.
Der Gefahrenbegriff wird in § 2 definiert. Gehen wir im Beispiel mal von einer Bedeutsamen oder einer Gefahr für Leib und Leben aus.
Verwaltungsbehörden werden in §97 definiert.
Zuständige Verwaltungsbehörden für Aufgaben der Gefahrenabwehr sind die Gemeinden, soweit für diese Aufgaben keine besondere Zuständigkeitsregelung besteht.
Also, vielleicht etwas plakativ ausgedrückt, aber bei allen Dingen der Gefahrenabwehr im Tagesgeschäft ohne das Straftaten erkenntlich sind, ist die Gemeinde zuständig. Erst wenn §1 (2) NSOG Die Polizei wird in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 tätig, soweit die Gefahrenabwehr durch die Verwaltungsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. der Fall ist, übergeht die Aufgabe an die Polizei.
Da aber die Gemeinden über eigene Einrichtungen zur Gefahrenabwehr verfügen, nämlich den Feuerwehren, die in der Regel auch rechtzeitig da sind, bleibt die Zuständigkeit der Gefahrenabwehr bei der Verwaltungsbehörde. Ergo Feuerwehr hat den Hut auf.
Gruß
Christian Bergmann
Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr
www.feuerwehr-neuenhaus.de
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| | 11.09.2016 15:12 |
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Seba7sti7an 7 A.7, Heitersheim Landkreis Neustadt an der Waldnaab: Kurze Hose - verbrannte Erde | |