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Rubrik | Feuerwehrtechnik | zurück | ||
Thema | Bilder vom FLB der FW Köln | 12 Beiträge | ||
Autor | Axel8 K.8, Rheinbach / NRW | 823971 | ||
Datum | 11.10.2016 13:31 MSG-Nr: [ 823971 ] | 1906 x gelesen | ||
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Geschrieben von Udo B. Auch die Schifffahrtsordnungen kennen Sonderrechte (Moselschiffahrtsordnung, Rheinschifffahrtsordnung, Bodensee-Schifffahrtsordnung, Bayerische Schifffahrtsordnung, usw.), sinngemäß: ... " beziehe ich mich mal auf die RheinschifffahrtspolizeiVerordnung leider gibt es keine Möglichkeit Sonderrechte kenntlich zu machen. Das "blaue Funkellicht" (§3.27) gilt nur zur Kenntlichmachung das das FLB zur Hilfeleistung eingesetzt wird,... also kein Vergleich zu "Sonderrecht / Wegerecht" §1.05 gibt dem Schiffsführer das recht diese Verordnung ausser Kraft zu setzten, aber nur bei UNMITTELBAR drohender Gefahr und nicht um zu einem Einsatz zu kommen. §1.04 steht das ÜBER diese Verordnung HINAUS alles Maßnahmen zu treffen hat [...] um z.b. Gefährdung von Menschenleben zu vermeiden. und das macht er nicht bei 1m Bugwelle.... Gruß Axel | ||||
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