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Rubrik | Feuerwehrtechnik | zurück | ||
Thema | Bilder vom FLB der FW Köln | 12 Beiträge | ||
Autor | Gerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen | 823978 | ||
Datum | 11.10.2016 18:43 MSG-Nr: [ 823978 ] | 1544 x gelesen | ||
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Hallo, Geschrieben von Axel S. beziehe ich mich mal auf die RheinschifffahrtspolizeiVerordnung ... es gibt aber noch dazu die "Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPEV)", diese regelt in Artikel 3: "Fahrzeuge der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Wasserschutzpolizei, der Bereitschaftspolizei, der Bundespolizei, der Streitkräfte, des Zolldienstes, der Feuerwehr, des Zivil- und Katastrophenschutzes sowie der Wasserwirtschaftsverwaltungen sind von den Vorschriften der Anlage befreit, so weit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist." ... also das Equivalent zu § 35 StVO ... Gruß Gerhard | ||||
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