Hier ist kein Fahrzeugausstatter gefragt sondern jemand der sich mit Vergaberecht beschäftigt. Die Forderung einer produktneutralen Ausschreibung ist eine wesentliche Grundlage des Vergaberechts und auch durch das aktuelle Vergaberechtsmodernisierungsgesetz aus 2016 nicht geändert worden. Auch die Bereiche bei denen ausnahmsweise davon abgewichen werden darf (produktscharfe Ausschreibung) sind durch langjährige Rechtssprechung abgesteckt.
Ein Hinweis aus der vergaberechtlichen Praxis: Es gibt quasi keine Fälle bei denen von diesem Grundsatz abgewichen werden muss, Auch die Nennung eines "Leitfabrikats", auch mit dem Zusatz "oder gleichwertig", ist nur der Versuch eine ausreichende Beschreibung zu vermeiden. Dies kann durch entsprechende Formulierung mit wenigen Stichworten immer anders geregelt werden.
Um nur diesen kleinen Teilaspekt zu prüfen muss meiner Ansicht nach nicht unbedingt ein Dienstleister eingeschaltet werden. Der Ersteller der Ausschreibung sieht ja selbst wo Produktnamen oder das unsägliche Leitfabrikat im Text stehen.
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Geändert von Dirk B. [19.02.17 11:55] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = |