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Rubrik | Feuerwehrtechnik | zurück | ||
Thema | Prüfung des Leistungsverzeichnis einer Fahrzeugausschreibung | 6 Beiträge | ||
Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 827767 | ||
Datum | 21.02.2017 09:36 MSG-Nr: [ 827767 ] | 1255 x gelesen | ||
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Geschrieben von Dirk B. Hier ist kein Fahrzeugausstatter gefragt sondern jemand der sich mit Vergaberecht beschäftigt. Die Forderung einer produktneutralen Ausschreibung ist eine wesentliche Grundlage des Vergaberechts und auch durch das aktuelle Vergaberechtsmodernisierungsgesetz aus 2016 nicht geändert worden. Auch die Bereiche bei denen ausnahmsweise davon abgewichen werden darf (produktscharfe Ausschreibung) sind durch langjährige Rechtssprechung abgesteckt. Nein. Weder stimmt das im Grundsatz, noch im Detail. Die Nennung von Leitfabrikaten ist problemlos möglich. Vgl. hier Folie 16: https://www.sfv-muenchen.de/fileadmin/SFV/Symposien/2016/Feuerwehrsymposium_SFV_2016_PINKENBURG.pdf Der feine Unterschied ist, dass mit Angabe eines Leitfabrikates (nach den wesentlichen gewünschten Kriterien) der Nachweis der Gleichwertigkeit beim Alternativanbieter ist, während die echte produktneutrale Ausschreibung eines z.B. größeren, schallgedämmten Stromerzeugers durchaus eine eigene mehrseitige (!) Ausschreibung werden würde.. ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | ||||
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