hallo,
ok - dann nehme ich mal BaWü als Beispiel:
§ 3
Aufgaben der Gemeinden
(1) Jede Gemeinde hat auf ihre Kosten eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende
leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Sie
hat insbesondere
1. die Feuerwehrangehörigen einheitlich zu bekleiden, persönlich auszurüsten sowie
aus- und fortzubilden,
2. die für einen geordneten und erfolgreichen Einsatz der Feuerwehr erforderlichen
Feuerwehrausrüstungen und -einrichtungen sowie die Einrichtungen und Geräte
zur Kommunikation zu beschaffen und zu unterhalten,
3. für die ständige Bereithaltung von Löschwasservorräten und sonstigen, der technischen
Entwicklung entsprechenden Feuerlöschmitteln zu sorgen,
4. die für die Aus- und Fortbildung und Unterkunft der Feuerwehrangehörigen sowie
für die Aufbewahrung der Ausrüstungsgegenstände erforderlichen Räume und
Plätze zur Verfügung zu stellen und ...
und:
§ 9
Aufgaben des Feuerwehrkommandanten
(1) Der Feuerwehrkommandant ist für die Leistungsfähigkeit der Gemeindefeuerwehr
verantwortlich. Er hat insbesondere
1. eine Alarm- und Ausrückeordnung für die Aufgaben nach § 2 aufzustellen und
fortzuschreiben,
2. auf die ordnungsgemäße feuerwehrtechnische Ausstattung hinzuwirken,
3. für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr und
4. für die Instandhaltung der Feuerwehrausrüstungen und -einrichtungen zu sorgen.
Die Gemeinde hat ihn bei der Durchführung seiner Aufgaben angemessen zu unterstützen.
muss also jetzt der Kommandant die Schläuche reinigen?
§ 14
Dienstpflichten
(1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind verpflichtet,
1. am Dienst einschließlich der Aus- und Fortbildung regelmäßig pünktlich teilzunehmen,
2. bei Alarm sich unverzüglich zum Dienst einzufinden,
3. den dienstlichen Weisungen der Vorgesetzten nachzukommen,
4. im Dienst ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen
der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten,
5. die Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu
beachten,
6. die ihnen anvertrauten Ausrüstungsgegenstände und Einrichtungen gewissenhaft
zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen, ...
Und da haben wir wieder die Pflege ...
Es schwirren da drei Begriffe rum:
- zu unterhalten
- Instandhaltung
- Pflege
Da diese Sache sicherlich noch nie rechtssicher von einem Gericht geklärt wurde kann man jetzt wunderbar die Zuständigkeiten und Verpflichtungen diskutieren und die Regelungen interpretieren. Da gibt es dann verschiedene Sichtweisen.
In der Realität ist da aber sicherlich kein grosses Problem. Die Stiefel putzt man selber. Und es wird Feuerwehren geben wo z.B. ein hauptamtlicher Gerätewart die Fahrzeuge hin und wieder in der Waschbox einer Grundreinigung unterzieht und es wird Feuerwehren geben wo die ehrenamtlichen Feuerwehrleute dies selbst tun.
Das man nach einem Einsatz selbstverständlich das Fahrzeug wieder in einen einsatzbereiten Zustand bringt dürfte sicherlich auch für die ehrenamtlichen Einsatzkräfte selbstverständlich sein.
Bin aber doch mal gespannt ob jemand die Auslegung der § die dieses Thema betreffen doch mal bei einem Gericht einfordert ...
MkG Jürgen Mayer, Weinstadt
 Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen
|