Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Einsatzfotos | 45 Beiträge |
Autor | Manf8red8 B.8, Tittmoning / | 834860 |
Datum | 07.11.2017 19:00 MSG-Nr: [ 834860 ] | 2544 x gelesen |
Strafgesetzbuch
1. Freiwillige Feuerwehr
2. Feuerwehrfrau
Strafgesetzbuch
Geschrieben von Volker C.Das Fotos von solch einer ungewöhnlichen Einsatzlage zu Beweissicherungs-/ Dokumentations- und Schulungsmaßnahmen angefertigt werden ist ja erstmal nicht ungewöhnlich
Richtig. Die ist auch im §201a StGB ganz klar so definiert, das solche Fotos gemacht werden dürfen.
Geschrieben von Volker C.Diese dürfen dann halt nur nicht verbreitet werden bzw. der Patient sollte nicht erkennbar sein.
In unserer FF dürfen Einsatzfotos nur dann weitergegeben werden, wenn dies der Kommandant genehmigt. Und der legt (zu Recht) sehr strenge Massstäbe an, was weitergegeben werden darf.
Geschrieben von Volker C.Bei uns gilt aus diesem Grund ein Foto-bzw. Handy-Mitführverbot.
Bei Bedarf werden Fotos mit den Offiziellen Geräten (Diensthandys WAL/WAF/A-Dienst bzw. auf den Fahrzeugen verlasteten Kameras) auf Anweisung gefertigt.
Ist bei uns auch so geregelt. Fotos dürfen nur auf Anweisung des Wehrführers oder Einsatzleiters angefertigt werden, mit einer Ausnahme: Meinereiner, zuständig für Öffentlichkeitsarbeit, darf wann und wo er will fotografieren. Wobei ich an mich selbst hohe Massstäbe anlege, was moralisch vertretbar ist und was nicht. Die Weitergabe der Aufnahmen erfolgt aber auch nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kommandanten.
Entsetzte Gesichter, vor allem bei den jüngeren Mitgliedern unserer Feuerwehr, habe ich geerntet, als ich bei einer Schulung den §201a StGB, Abs.1 Satz 2 vorgelesen habe:
"(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
2. eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,"
Keinem war bewusst, dass allein schon das Anfertigen einer solchen Aufnahme eine Straftat darstellt UND, da dies ein Offizialdelikt darstellt, ohne Betreiben des Betroffenen von der Staatsanwaltschaft verfolgt werden kann.
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| 20.02.2008 18:30 |
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., Glasewitz | |