Geschrieben von Annette S. Danke, das unterstützt meine Aussage.
Nein, tut es nicht. Im Link von Sebastian K. geht es um §3 Nr. 12 EStG und hier ist erkennbar, warum ich davon ausgehe, daß man beide Freibeträge unabhängig voneinander steuerlich berücksichtigen kann. Denn:
https://www.jurion.de/gesetze/lstr_2015/3.12/ Sind die Anspruchsberechtigten und der Betrag oder auch ein Höchstbetrag der aus einer öffentlichen Kasse gewährten Aufwandsentschädigung durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt, ist die Aufwandsentschädigung
1.
bei hauptamtlich tätigen Personen in voller Höhe steuerfrei,
2.
bei ehrenamtlich tätigen Personen in Höhe von 1/3 der gewährten Aufwandsentschädigung, mindestens 200 Euro monatlich steuerfrei.
Aber aus anderer Quelle habe ich inzwischen auch ein offizielles Schriftstück bekommen, in dem beide Steuerfreibeträge parallel angesetzt werden. Also scheint dies durchaus anerkannte Praxis.
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