Du kannst auch mehrfach § 3 Nr. 12 EStG nebeneinander steuerlich berücksichtigen, nämlich in den Fällen wo man als Funktionsträger für die Kommune und den Landkreis unterwegs ist (vgl. Abs. 3 Satz 5) und von beiden Aufwandsentschädigungen enthält.
"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)
 Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen
|