News Newsletter Einsätze Feuerwehr-Markt Fahrzeug-Markt Fahrzeuge Industrie-News BOS-Firmen TV-Tipps Job-Börse

banner

RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaAufwandsentschädigungen - Übungsleiterpauschalen - Steuerfreibeträge: Feuerwehr & e.V.12 Beiträge
AutorMatt8hia8s K8., Rottenburg / Baden-Württemberg840230
Datum12.06.2018 15:46      MSG-Nr: [ 840230 ]1294 x gelesen

Die 2.400 Euro der § 3 Nr. 26 EStG sind ein Gesamtbetrag. Sportverein, Feuerwehr, etc. müssen zusammengerechnet werden.

Gleiches gilt auch für die 720 Euro aus § 3 Nr. 26a EStG.

Dann gibt es noch die erwähnten 2.400 Euro für den § 3 Nr. 12 EStG, die aber nur aus den Lohnsteuerrichtlinien kommen.

Der Jugendfeuerwehrwart ist noch aus einem anderen Punkt problematisch, ebenso wie die Vergütung für Kommandanten. Zum meiner "aktiveren Lohnsteuerzeit" gab es einen Verfügung, ich glaube, des bayrischen Finanzministeriums in Abstimmung mit dem dortigen Innenministerium, wie hoch der Übungsleiteranteil eines Kommandanten ist und wie viel Aufwandsentschädigung ist.

Machen wir aus Deinem Jugendfeuerwehrwart einfach einen Jugendbetreuer. Dieser bezieht dann im Jahr 2.880 Euro im Sinne von § 3 Nr. 26 EStG. Davon zieht man dann die 2.400 Euro ab und es verbleiben noch 480 Euro. Bei einem Steuersatz von ca. 25% sind es also ca. 120 Euro Steuer.

Bei einem Kommandanten wird es komplexer. Ich glaub laut besagter Verfügung kann man bei einem Kommandanten einen Übungsleiteranteil von 40% annehmen. Würde er als im Jahr 5.000 Euro bekommen, dann kann man 2.000 als Übungsleiter ansehen und 3.000 als Aufwandsentschädigung, Zu versteuern wären dann 600 Euro Aufwandentschädigung.

Der Anteil ist wie gesagt aus dem Kopf, und die Verfügung die ich dann noch im Kopf habe, rechnet noch in DM. Was aktuelleres habe ich nicht gefunden.

Für den § 3 Nr. 12 EStG ist wichtig, dass bei der Entschädigung auf die zahlende Körperschaft abgestellt wird, in der Regel die Gemeinde. Sollte er also noch andere Entschädigungen nach § 3 Nr. 12 EStG von der Gemeinde erhalten, sind diese zusammenzurechnen.

Die Vergütung für Ausbilder fällt voll unter § 3 Nr. 26 EStG, sofern sie nur fürs Ausbilden gezahlt wird.

Gerätewarte fallen maximal unter § 3 Nr. 12 EStG, wobei zumindest in meiner Region die Gerätewarte auf 450 Euro Basis bei der Gemeinde angestellt werden.

P.S.: Steuerrecht ist sehr logisch aufgebaut

Die veröffentlichten Beiträge spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung wieder und werden nicht in dienstlicher Eigenschaft verfasst.

Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen

<< [Master]antworten 
flache AnsichtBeitrag merkenalle Beiträge als gelesen markieren
Beitrag weiterempfehlen

 24.02.2018 21:10 Stef7fen7 W.7, Elmstein
 24.02.2018 23:36 Anne7tte7 S.7, Griesheim
 25.02.2018 02:37 Stef7fen7 W.7, Elmstein
 25.02.2018 08:22 Alex7and7er 7H., Neuburg
 25.02.2018 15:52 Stef7fen7 W.7, Elmstein
 25.02.2018 09:32 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
 25.02.2018 16:47 Anne7tte7 S.7, Griesheim
 25.02.2018 17:22 Stef7fen7 W.7, Elmstein
 25.02.2018 17:55 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
 25.02.2018 20:31 Katj7a R7., Köln
 25.02.2018 20:39 Lars7 B.7, Zwinge
 12.06.2018 15:46 Matt7hia7s K7., Rottenburg

0.197


Aufwandsentschädigungen - Übungsleiterpauschalen - Steuerfreibeträge: Feuerwehr & e.V. - Feuerwehr-Forum / © 1996-2017, www.FEUERWEHR.de - Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mayer, Weinstadt