Meines Wissens entspricht das Urteil der gängigen Rechtsprechung.
Aber Achtung: Das vorrangig zu wertende Allgemeinwohl gilt nur für die eigentlichen Einsätze (einschließlich ggfs. Sirenenalarm, Martinshorn usw.). Schon bei der Rückfahrt gilt dieser Vorrang nicht mehr! Beim Einrücken und Einstellen der Fahrzeuge in die Halle (Druckluftventil), Abfahren der Einsatzkräfte vom Alarmparkplatz (Türenschlagen) und auch bei Übungen sowie anderen Diensten müssen die jeweiligen Lärmschutzgrenzen der Umgebung eingehalten werden. Dabei zählt der ermittelte Wert an der Außenseite des Fensters einer bewohnten oder bewohnbaren Einheit. Über den Daumen gepeilt kann man sagen, dass ein nächtlicher Betrieb eines Feuerwehrhauses (22.00 bis 06.00 Uhr) an mehr als 10 Tagen im Jahr nur noch in Gewerbegebieten möglich ist. Bei Mischgebieten sollte eine Abstand von etwa 50 Metern zum nächsten Wohngebäude eingehalten werden, wenn es zu einer freien Schallausbreitung kommt. Diese Angaben stammen von einem überregional tätigen Lärmschutzgutachter, der bereits zahlreiche Feuerwehrstandorte untersucht und die Gemeinden entsprechend beraten hat. Ausnahmen, wie sie seit jeher für die Landwirtschaft und neuerdings endlich auch für Kinderbetreuungseinrichtungen gelten, gibt es für Feuerwehrhäuser nicht!
Ich denke, hier liegt ein dankbares Aufgabenfeld für unsere Verbandsfunktionäre: Wenn wir die Feuerwehr als Mittelpunkt des gesellschaftlichen Lebens im Zentrum des Ortes halten wollen (und auch die Ausrückzeit spricht eindeutig dafür), dann muss dringend eine entsprechende Sonderregelung im Lärmschutzrecht gefunden werden!
Viele Grüße von der Ostsee
Rainer
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