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Thema | Begriffsuche für Eintreffzeiten | 14 Beiträge |
Autor | Lars8 B.8, Zwinge / Thüringen | 840969 |
Datum | 12.07.2018 14:50 MSG-Nr: [ 840969 ] | 1536 x gelesen |
Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
Thüringen
§ 1
Aufstellung der Gemeindefeuerwehr
(1) Die Gemeindefeuerwehr ist so aufzustellen, dass sie in der Regel zu jeder Zeit und an jedem Ort ihres Zuständigkeitsbereichs innerhalb von zehn Minuten nach der Alarmierung (Einsatzgrundzeit) wirksame Hilfe einleiten kann. Das hierfür Erforderliche ist durch eine Alarm- und Ausrückeordnung festzulegen. Die Mindeststärke der Feuerwehr ergibt sich aus der fahrzeug- und gerätebezogenen Mannschaftsstärke, die nach der Einstufung in die Risikoklassen zu ermitteln ist. Die Erfüllung der Führungs-, Einsatz- und Wartungsaufgaben muss durch geeignetes Personal sichergestellt sein. Es ist eine angemessene, den örtlichen Verhältnissen entsprechende Personalreserve zu bilden.
(2) Der Zuständigkeitsbereich der Gemeindefeuerwehr ist in Ausrückebereiche zu unterteilen, soweit dies zur Einhaltung der Einsatzgrundzeit erforderlich ist. Werden die Aufgaben des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe innerhalb einer Verwaltungsgemeinschaft oder eines Brandschutzverbandes nach § 5 ThürBKG von mehreren Gemeinden gemeinsam erfüllt, so ist ebenfalls eine Aufteilung in Ausrückebereiche vorzunehmen.
§ 5
Aufgaben der Landkreise
(1) Die Landkreise planen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 ThürBKG im Einvernehmen mit den Gemeinden Stützpunktfeuerwehren und Feuerwehren mit überörtlichen Aufgaben, wobei öffentlich-rechtliche Vereinbarungen nach § 5 Abs. 1 und 2 ThürBKG zu berücksichtigen sind.
(2) Eine Feuerwehr kann nur als Stützpunktfeuerwehr oder Feuerwehr mit überörtlichen Aufgaben anerkannt werden, wenn sie aufgrund ihrer jederzeit zu gewährleistenden Einsatzbereitschaft und des Ausbildungsstands der Mitglieder der Einsatzabteilung ständig die ihr zusätzlich vom Landkreis zugewiesene Technik besetzen kann.
(3) Den Stützpunktfeuerwehren werden durch den Landkreis im Einvernehmen mit den Gemeinden bestimmte überörtliche Ausrückebereiche zugeteilt. Die Größe der Ausrückebereiche ist so festzulegen, dass jeder Einsatzort in der Regel innerhalb von 20 Minuten nach der Alarmierung von der Stützpunktfeuerwehr erreicht werden kann. Stützpunktfeuerwehren in Nachbarkreisen sollen berücksichtigt werden, wenn von dort innerhalb von 20 Minuten nach der Alarmierung wirksame Hilfe geleistet werden kann. Die Aufgaben einer Stützpunktfeuerwehr können auf verschiedene Feuerwehren aufgeteilt werden, wenn deren Einsatz innerhalb einer Zeit von 20 Minuten nach der Alarmierung gesichert ist. Diese Feuerwehren bilden dann gemeinsam eine Stützpunktfeuerwehr.
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