Geschrieben von Alexander Huber, Neuburg Eine alleinige Adressmitteilung sind keine Daten im Sinne der Datenschutzverordnung.
Mit dieser Ansicht wäre ich vorsichtig. Mir ist zwar keine konkrete Judikatur zu Adressen bekannt, aber IP-Adressen werden immer als personenbezogenen angesehen (vgl. Urteil vom 24. November 2011, Scarlet Extended, C70/10, EU:C:2011:771, Rn. 51 sowie ErwG 30 DSGVO). Man kann sicher eine Analogie zwischen IP-Adresse und Adresse bilden, da beide teilweise nur von einer Person, häufig aber auch von mehreren, gleichzeitig genutzt werden. Zudem normiert Artikel 4 Z 1 DSGVO klar, dass Daten auch dann "personenbezogen" sind, wenn eine Person "nur" identifizierbar ist. Als solches wird sie dann angesehen, wenn sie mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten[...] identifiziert werden kann. Es reicht also bereits, wenn die Identifizierbarkeit möglich ist und es ist nicht Voraussetzung, dass sie in jedem Fall auch erfolgen kann. Dies ist zweifelslos dann gegeben, wenn eine Adresse vollständig inklusive Hausnummer übermittelt wird.
Hinzu kommt noch, dass gemäß Artikel 4 Z 15 DSGVO die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen bereits als Gesundheitsdatum gilt. Somit reicht die Übermittlung der Adresse auch ohne Indikation, dass die Alarmmeldung als "Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten" gemäß Artikel 9 gilt und entsprechend zu schützen ist.
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