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Thema | Petition: Angemessener Einsatz des Martinshorn in München | 58 Beiträge |
Autor | Andr8e S8., München / Bayern | 842926 |
Datum | 19.09.2018 10:05 MSG-Nr: [ 842926 ] | 2046 x gelesen |
Infos: | 10.09.18 Petition: Angemessener Einsatz des Martinshorn in München
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Geschrieben von Thomas R.Wie immer bei Gesetzestexten und Urteilen: Genau lesen! ein x-Recht ist etwas ganz anderes als eine y-Pflicht.
§38, Satz 2, STVO:
"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".
§38 besteht aber nicht nur aus dem von dir zitierten Satz.
Genau lesen hilft tatsächlich. Paragraph 38 ist ein Recht. Dieses Recht umfasst die Verwendung von blauem Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn. Es wird erläutert, unter welchem Bedingungen diese Kombination verwendet werden darf.
Es gibt kein Recht darauf, dass andere Verkehrsteilnehmer Platz machen. Dies ist lediglich eine Pflicht der anderen Verkehrsteilnehmer.
Da die Verwendung von blauem Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn (Recht) immer mit der Pflicht die dadurch für andere Verkehrsteilnehmer entsteht, vergesellschaftet ist, passt der Begriff "Wegerecht".
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