Rubrik | Feuerwehrtechnik |
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Thema | Sicherungsanhänger für BAB Einsätze | 33 Beiträge |
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 845481 |
Datum | 08.01.2019 20:43 MSG-Nr: [ 845481 ] | 1877 x gelesen |
Straßenverkehrsordnung
Strassenverkehrzulassungsordnung
Feuerwehrdienstvorschrift
Geschrieben von Ulrich C. max. 3 Paar (was das sind/ist, kann man auch lang diskutieren)
Maximal drei Paar sind ein Paar, zwei Paar oder drei Paar. Also 2, 4 oder 6 Leuchten. Nicht eine, nicht drei und auch nicht 5. Und überhaupt nicht mehr als 6. Welche anderen Interpretationsmöglichkeiten gibt es?
Geschrieben von Ulrich C.- Richtungsweisende Lichtsignale (von links nach rechts oder umgekehrt, auseinander und zusammen laufend)
Die Aufzählung ist eine schöne Begründung: sowas ist nicht praxistauglich. Wenn das Bedienteil des HWS mehr Knöpfe hat als für die Bedienung des restlichen Kfz vorhanden sind, dann ist das nicht hilfreich und provoziert geradezu Bedienungsfehler.
Geschrieben von Ulrich C.- geschweige denn Lichtpfeile, Weitwarnblitzleuchten o.ä.
Die ja auch nach herrschender Meinung über die StVO (und RSA) und nicht über die StVZO geregelt sind!
Geschrieben von Ulrich C.Der Betrieb der Anhänger mit Richtungspfeil gilt m.W. als verkehrslenkende Maßnahme, das ist m.W. ausser in Bayern sonst überall der Fw verboten!
Genau wie die spitzwinklige Absperrung mit Kegeln oder Blitzlampen. Die steht allerdings so in der FwDV, haben da etwa die Innenminister ihre Kompetenzen überschritten? ;-)
Falls nicht: warum sollte eine Verkehrswarntafel (Zeichen 615/616) nicht zulässig sein, wenn doch Zeichen 610 und Zeichen 101 zulässig sind? Warum sollten Schnellsicherungsleuchten (WL4; oft auch nicht nicht-TL-konformer Ausführung) zulässig sein, Blinkpfeile (aus WL6) aber nicht?
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