Rubrik | Feuerwehrtechnik |
zurück
|
Thema | Sicherungsanhänger für BAB Einsätze | 33 Beiträge |
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 845528 |
Datum | 09.01.2019 22:06 MSG-Nr: [ 845528 ] | 1347 x gelesen |
Straßenverkehrsordnung
Geschrieben von Ulrich C.Nimm die Lampen/Leuchten als LED-Einheiten - und variiere die Abstände...
Dadurch, dass die Einrichtungen als XA genehmigt sein müssen ergibt sich doch von selbst, was eine Leuchte ist?
Abstände zwischen den Einzelleuchten kann man ja variieren, symmetrisch zur Längsmittelebene muss es halt sein.
Kennleuchten die als Baugruppe aus Einzelleuchten genehmigt sind gehören doch üblicherweise zur Kategorie HT (Half-Bar)?
Deren Zulässigkeit ist dann aber tatsächlich noch ein ganz eigenes Thema ;-)
Geschrieben von Ulrich C.Wenn Du magst könnten wir dazu was aktuelleres schreiben... ;-)
was aktuelleres?
Mein Formulierungsvorschlag zum Thema ist ja nicht mehr so ganz neu (von 2014), ich finde ihn aber immer noch gut:
"§45 StVO
(7b) Die in §35(1) genannten Organisationen und die Besatzung von Fahrzeugen
gem. §35(5a) dürfen zur Eigensicherung, zur Absicherung
ihrer Arbeitsstelle und zur Sicherung des übrigen Verkehrs Arbeits- und
Gefahrenbereiche mit Verkehrseinrichtungen nach Anlage 4 Abschnitt 1 und den
Verkehrszeichen 250 und 222 absperren. Vor Arbeits- oder Gefahrenstellen dürfen
sie mit Gefahrzeichen (insbesondere Zeichen 101, 114, 124) und Warnleuchten warnen.
§35(8) gilt entsprechend."
Die Ausführung könnte man auf dem Wege der Verwaltungsvorschriften,
z.B. in der StVO-VwV näher regeln. Mein Formulierungsvorschlag dazu:
"zu §45 Absatz 7b:
Die eingesetzten Verkehrseinrichtungen und Warnleuchten müssen (soweit
anwendbar) den von der Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlichten
technischen Lieferbedingungen entsprechen. Verkehrseinrichtungen und
Verkehrszeichen müssen vollreflektierend sein. Abweichend dürfen an
Fahrzeugen angebrachte Verkehrszeichen mit eigener Lichtquelle
beleuchtet oder lichttechnisch erzeugt werden. Die Regelungen dieser
Verwaltungsvorschrift zu den §§ 39 bis 43 (Allgemeines über
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen) gelten sinngemäß."
Mittelfristig wäre dann eine Aufnahme der zusätzlichen Möglichkeiten
in die FwDV1 ebenfalls anzustreben.
 Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen
|
<< [Master] | antworten | |
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren |
|