Guten Abend
Geschrieben von Sebastian K.
Und hier bin ich mal auf die Reaktionen und Umsetzungen in der Praxis gespannt:
DGUV Vorschrift 49:
"Feuerwehrfahrzeuge dürfen nur von Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr geführt werden, die ihre Befähigung hierzu gegenüber der Unternehmerin oder dem Unternehmer nachgewiesen haben, im Umgang mit diesen unterwiesen sind, und dafür bestimmt wurden."
dazu DGUV Regel 105-049:
"Zur Unterweisung gehören die Einweisung und regelmäßige Fahrten mit den Feuerwehrfahrzeugen. Für das Fahren bestimmt sein heißt, es sollte schriftlich festgelegt sein, wer welches Fahrzeug führen darf."
Die Einweisung und die Bestimmung welches Fahrzeug man fahren darf kann man z.B. in der " Hier " beinhaltenden Bestätigung und die regelmäßigen Fahrten im pers. Fahrtennachweis ( sofern überhaupt geführt ? ) dokumentieren.
Neu oder detailierter aufgenommen, um nur paar Beispiele zu nennen, wäre:
Unter § 3 ein Absatz über angemessene Ruhezeiten, der Komplex im § 4 über die "Gefährdungsbeurteilung"; § 5 "Sicherheittechnische und medizinische Betreuung"; § 8 "regelmäßige "Unterweisung" samt über die Inanspruchnahme von Sonderrechten im Straßenverkehr, § 9 über regelmäßige Aus- und Fortbildung in "Erster Hilfe"; § 11 Sichtprüfungen nach jeder Benutzung von Ausrüstungen, Geräten und PSA, samt Schadensmeldung und Benutzungsentziehung; § 13 ausreichende Ladungssicherung.
Bei der "Persönlichen Schutzausrüstung" im § 14 sollten auch die unterschiedlichen Körperformen von Frauen und Männern berücksichtigt werden ( ! )
Oder dass die Feuerwehrschutzkleidung jahreszeitabhängig zu variieren sei. also die Ausrede wenn ich beim Waldbrand nicht mit der HuPf-1 Jacke bekleidet lösche, wäre das gegen die UVV und die Versicherung zahlt nicht, kann man jetzt anders betrachten.
Es lohnt sich die neue UVV-Feuerwehren mal genau durchzulesen.
Gruß aus der Kurpfalz
Bernhard
" Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"
(Heinrich Heine)
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