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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Einsatzkräfte beleidigt, bepöbelt und genötigt => Verfahren wg. mangelndem öffentliche Interesse eingestellt | 13 Beiträge | ||
Autor | Chri8sti8an 8R., Fichtenberg / Baden-Würtemberg | 848085 | ||
Datum | 09.04.2019 23:19 MSG-Nr: [ 848085 ] | 1307 x gelesen | ||
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Meiner Meinung nach sollten gleich mehrere Personen mehrere Tatbestände anzeigen. Personen: - Der Betroffene - Der Vorgesetzte Anzeigen: - Fahrtauglichkeit bei der Führerscheinstelle - Versuchte oder tatsächliche Körperverletzung als Antragsdelikt (§223 StGB) - Widerstand/Angriff auf Einsatzkräfte (§§113, 114, 115 StGB) Dazu sollte man noch bevor was passiert eine entsprechende Ansage an den Täter richten. Das alte FSHG NRW (ich hab keinen Bock um Viertel Zwölf die aktuelle Rechtslage zu recherchieren) schreibt: §27 (2): Personen, die den Einsatz stören oder sich oder andere gefährden, haben auf Weisung von Einsatzkräften den Einsatzort umgehen zu verlassen.Das Ordnungswidrigkeitenverfahren kann dann noch parallel laufen. Christian Rosenau Das ist meine persönliche Meinung. Sollte das mal anders sein wird das auch angemerkt. | ||||
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