Geschrieben von Juergen W.Die vn Dir aufgefuehrten Teilnehmer sind von den Aufuehrungen der StVo befreit, also die StVo ist praktisch fuer diese Teilnehmer nicht existent - klar dann kann auch Para1 nicht gelten.
Hallo Jürgen!
Die StVO gilt ja im Einsatz trotzdem für uns. Da eben der §35, denn der erlaubt uns ja die Sonderrechte und sagt uns, wie wir diese in Anspruch nehmen dürfen (Absatz 8). Sowie der §38, der erlaubt uns die Nutzung von blauem Blinklicht und die Möglichkeit der Kombination mit dem Einsatzhorn um die freie Bahn anzuordnen, und sagt uns wann wir diese Möglichkeiten nutzen dürfen. Beide Paragraphen erlauben uns etwas, und regeln dabei auch wie wir diese Erlaubnis nutzen dürfen. Sie geben uns aber in erster Linie keine reine Verhaltensanweisung, was ja eine Vorgabe wäre von der uns ja der §35 Absatz 1 befreit.
Deshalb gibt es ja den Absatz 8, der, wie gesagt, im Endeffekt eine ähnliche Wirkung für uns hat. Im Paragraphen 1 steht noch, dass niemand "mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt" wird, der Absatz 8 bezieht sich nur auf die Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und erlaubt uns daher, dass wir nicht jedem Wunsch eines Verkehrsteilnehmers, der sich durch unser Verhalten im Strassenverkehr belästigt oder behindert fühlt, nachkommen müssen.
Im Absatz 1 des §35 steht ja auch nicht "von den Vorgaben dieser Verordnung (ausser Paragraph 1!) sind ..... befreit".
Wenn man nicht zu den Personengruppen zählt, die den §35 nutzen dürfen, oder falls die Voraussetzungen für dessen Nutzung nicht vorliegen, muss man sich natürlich komplett an alle Vorgaben der StVO halten. Also auch an §1.
Hier vertrete ich nur meine eigene Meinung, wenn ein stiller Mitleser Probleme mit ihr hat oder sie nicht versteht soll er sich direkt an mich wenden. Und wenn er sich das nicht traut kann das Problem wohl nicht so groß sein.
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Geändert von Daniel H. [22.12.20 22:11] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = |