Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Frage aus der Führerscheinprüfung? #
| 30 Beiträge |
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 865367 |
Datum | 22.12.2020 22:18 MSG-Nr: [ 865367 ] | 2173 x gelesen |
in my not so humble opinion - Meiner unbescheidenen Meinung nach
Es dürfte wohl weitgehend unstrittig sein, dass (in Deutschland!) der Vorrang zwischen verschiedenen "Wegerechtsfahrzeugen" nicht grundsätzlich geregelt ist. Ob dann §1 oder §35(8) anzuwenden ist darf IMNSHO aufgrund der mehr oder weniger identischen Intention gerne offen bleiben.
Allerdings greift doch für den hier dokumentierten Fall noch die StVO-VwV, und da findet sich folgende Regelung:
Selbst hoheitliche Aufgaben oder militärische Erfordernisse rechtfertigen es kaum je, und zudem ist es mit Rücksicht auf die öffentliche Sicherheit (Absatz 8) auch dann wohl nie zu verantworten, daß solche geschlossenen Verbände auf Weisung eines Polizeibeamten (§ 36 Abs. 1) nicht warten oder Kraftfahrzeugen, die mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn (§ 38 Abs. 1) fahren, nicht freie Bahn schaffen.
Im vorliegenden Fall gehe ich davon aus, dass die Polizei nur deswegen das Einsatzhorn verwendet (?), um die Kolonnenfahrt abzusichern und für die Kolonne selbst nicht höchste Eile geboten war. Also war dem Löschzug freie Bahn zu schaffen.
Deswegen schließe ich mich der Meinung des Einstellers an: Die Reaktion der Polizei hatte noch Luft nach oben, die Sicherungskräfte (also die, die nicht in einem Auto saßen) hätten die Situation früher erkennen und den Verband anhalten können.
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