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Feuerwehr-Verordnung
Niedersächsisches Brandschutzgesetz
RubrikAusbildung zurück
ThemaTruppmann Teil 2 in NDS12 Beiträge
AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP866924
Datum15.02.2021 10:51      MSG-Nr: [ 866924 ]1301 x gelesen

Geschrieben von Sabrina M.Wären beides wichtige Gründe wie in der FwVO angeführtDas Ministerium schreibt zur Verlängerund der TM1-Zeit "Die Pflicht zur Gesunderhaltung ist im Interesse Aller und so auch als wichtiger persönlicher Grund für die Verlängerung der Probezeit zulässig". Warum soll das beim TM2 denn dann anders sein?

Bei der zweijährigen Pause wegen Studium hätte ich auch keine Probleme. Wenn man sich auf diese Pause in einem kurzen Gespräch zwischen Verantwortlichem und Kamerad verständigt hat, geht das jetzt genauso. Hat man hochförmlich ein Ruhen der Mitgliedschaft nach § 12 Abs. 5 NBrandSchG beschieden, ruhen während dieser Zeit auch alle aus der Mitgliedschaft resultierenden Fristen, sonst würde das ganze ja gar keinen Sinn machen (was bei Regelungen im Brandschutzrecht zwar manchmal vorkommt, aber nicht grundsätzlich angenommen werden sollte). Also schauen, wann das Ruhen begann, schauen, wann der Kamerad wieder ausgeruht hat, und dieser Zeitraum spielt bei den Fristen der Ausbildung keine Rolle. TM2-Bescheinigung austellen, und gut.

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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