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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Verschwiegenheitsverpflichtung BOS-Funk | 26 Beiträge | ||
Autor | Klau8s B8., Castrop-Rauxel / | 866998 | ||
Datum | 18.02.2021 10:36 MSG-Nr: [ 866998 ] | 945 x gelesen | ||
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Vergleichbare Regelungen gibt es in jedem Land und die Verschwiegenheit gilt, wie Du richtigt sagst, unabhängig vom Sprechfunk. In NRW ist das für das Ehrenamt in der § 12 (Pflichten der Mitglieder) der "Verordnung über das Ehrenamt in der Freiwilligen Feuerwehr Im Land Nordrhein-Westfalen (VOFF NRW)" im Absatz 3 geregelt: "(3) Ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch über den Bereich einer Feuerwehr hinaus sowie nach Beendigung der Mitgliedschaft. Satz 1 gilt nicht, soweit 1. Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind oder 2. Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Im Übrigen bleiben gesetzlich begründete Pflichten, insbesondere geplante Straftaten anzuzeigen, unberührt." Für das Hauptamt gilt es sowieso. Dazu leistet man ja einen Amtseid und das Beamtenrecht ist da auch eindeutig. Daher besteht kein Bedarf an einer expliziten Verschwiegenheitsverpflichtung für den BOS-Funk. | ||||
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