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Rubrik | ABC-Gefahren | zurück | ||
Thema | Provisorische Aufbewahrung unbekannte Strahlenquelle | 8 Beiträge | ||
Autor | Oliv8er 8R., Wettenberg / Hessen | 869538 | ||
Datum | 25.05.2021 12:25 MSG-Nr: [ 869538 ] | 1109 x gelesen | ||
Hallo, Geschrieben von Detlef M. Ein Absprerren des Fundortes unter Beachtung der GAMS Regel und den Grundlagen des Strahlenschutzes ist völlig ausreichend. Im Grunde genommen gebe ich dir vollkommen recht! Im öffentlichen Bereich würde ich genau so handeln. Da es sich in unserem Fall aber um eine Werkfeuerwehr handelt, sieht die Sache leicht anders aus.... Üblicherweise wird die Anlieferung von Metallschrott auf Radioaktivität überwacht. Hierbei wird bereits bei einer Überschreitung der durchschnittlichen Hintergrundstrahlung von ca. 10% ein Alarm ausgelöst. Somit reden wir von einer Auslöseschwelle von 10 - 12 nano-Sv. Daher ist es durchaus möglich das gar kein von dir beschriebener Fall im Sinne des StGB vorliegt, da die Aktivität unterhalb der Freigrenze liegt. Dies kann nur durch Separation der Schrottbestandteile festgestellt werden. In diesem Zug kommt nun vielleicht eine Strahlenquelle zu Tage und es steht fest das der Tatbestand laut StGB erfüllt ist. Dann kann ich entweder: - Absperrgrenze und großen Zinnober auffahren oder - das Ding "fachgerecht" verpacken und mir den Aufwand in der Umgebung sparen. ( vgl. BGI 209-029 bzw. Sonderschutzplan Hessen ) Daher beschäftige ich mich mit dem Thema eines sinnvollen Behälters. Auf jeden Fall DANKE für die Infos! Mit kameradschaftlichem Gruß Olli _________________________________________________ Alle Angaben stellen meine persönliche Meinung dar und sprechen nicht für meine Organisation/Einheit. | ||||
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