Rubrik | ABC-Gefahren |
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Thema | Provisorische Aufbewahrung unbekannte Strahlenquelle | 8 Beiträge |
Autor | Oliv8er 8M., München / Bayern | 869539 |
Datum | 25.05.2021 13:09 MSG-Nr: [ 869539 ] | 1136 x gelesen |
Strafgesetzbuch
Feuerwehrdienstvorschrift
Feuerwehrdienstvorschrift
Geschrieben von Detlef M.dafür ist keine Vorhaltung durch die Feuerwehr nötig, da es sich beim Fund/Abgabe etc. erstmal um einen Straftatbestand nach §328 StGB handelt.
Unter Umständen ist eine Sicherung des radioaktiven Stoffs in den in der Frage genannten Lagen keine Zuständigkeit durch die nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr (unter Umständen aber schon), aber es gibt eine Reihe von Szenarien, in denen radioaktive Stoffe auf jeden Fall durch die nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr gesichert werden müssen. In der FwDV 500 steht (leider mit deutlicher Vermischung der Gefahren durch Kontamination und Exposition):
FwDV 500, Abschnitt 2.3.2:
Je nach Zuständigkeitsregelungen sind die wesentlichen Aufgaben der Feuerwehr
im A-Einsatz: [...] die Schadenausbreitung und insbesondere die Ausbreitung radioaktiver Stoffe
verhindern.
Letzteres kann das Sichern eines freigewordenen radioaktiven Stoffes in einem dichten Behälter/Abschirmbehälter und das Verbringen an eine sichere Stelle erforderlich machen. Ist dies nicht möglich oder nicht zumutbar, so sollte mindestens versucht werden, die radioaktiven Stoffe behelfsmäßig abzuschirmen und eine Gefahrenausbreitung aus diesen Bereichen zu unterbinden.
Ein Abschirmbehälter scheint mir deshalb auf jeden Fall sinnvoll zu sein.
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