Ich möchte ergänzen:
Fahrzeuge die mit blauem Rundumlicht ausgerüstet sind dürfen nach §53 Absatz 10 Satz 1 Nummer 4 ganz allgemein mit retroreflektierenden Materialien nach ECE-R104 gekennzeichnet werden.
Damit sehe ich für Einsatzfahrzeuge keine Einschränkungen bezüglich Anbringung und Farbe. (*)
Die Ausnahmegenehmigungen sind teilweise älter als diese Regelung oder beziehen sich auf Kennzeichnungen aus Material, das nicht nach ECE-R104 genehmigt ist (zum Beispiel solches nach TPESC B 13223 für die Heckwarnmarkierung).
(*)
Wobei ich jetzt nichts darauf verwetten würde, dass der Verordnungsgeber das auch wirklich so gemeint hat (dafür müsste man wohl die Begründung zur Einführung lesen...). Genauso wenig wie ich etwas darauf verwetten würde, dass er diese Erlaubnis wirklich auf Fahrzeuge mit Rundumleuchten beschränken wollte, wo er doch jetzt extra auch erlaubt hat, die Rundumwirkung mit anderen Leuchten zu erzielen. Was er vermutlich wirklich so gewollt hat. Glaube ich.
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