Gewalt im Sinne von 113/115 StGB liegt nicht erst vor, wenn man einem Vollstreckungsbeamten/Einsatzkraft aktiv mal ordentlich vor die Rübe kloppt. Zum Urteil/Az und der Begründung steht hier etwas mehr, u.a.:
Gewalt sei dabei auch bei einem Versperren des Weges zum Unfallort anzunehmen, weil die Rettungskräfte hierdurch einem durch das Hindernis körperlich vermittelten Zwang unterliegen.
"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)
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