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DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
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Landesbauordnung
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1. Europäische Norm
2. Englisch
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vollautomatische Drehleiter mit Korb
Landesfeuerwehrverband
Drehleiter mit Korb
Rubrikvorbeug. Brandschutz zurück
ThemaFeuerwehraufstellflächen7 Beiträge
AutorFran8z-P8ete8r L8., Hilpoltstein / Franken (Bayern)876979
Datum08.06.2022 12:31      MSG-Nr: [ 876979 ]798 x gelesen

Hallo,
Geschrieben von Alexander H.Ich hab mir mal die DIN 14090 runtergeladen
Das hättest Dir sparen können, die DIN 14090 ist nur eine Norm, baurechtlich aber nicht relevant.
Geschrieben von Alexander H. In der bayerischen Landesbauordnung steht auch nur drin, das solche Flächen vorhanden sein müssen.
Die jeweilige Landesbauordnung stellt allgemeine Schutzziele und schutzzielorientierte Grundanforderungen, die aber in den Technischen Baubestimmungen konkretisiert werden, siehe A 2.2.1.1/1 in den Bayerischen Technischen Baubestimmungen , ganz aktuell die BayTB 2022
In anderen Bundesländern ist es die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen VV TB, meist basierend auf der M-VV TB aktuell vom Januar/März 2022. (ggf. auch eine anderweitige Verwaltungsvorschrift, siehe Vorschreiber, BaWü)

Beispiel: In der LBO steht auch nur drin, dass Trennwände raumabschließend feuerhemmend sein müssen. Um zu wissen, was raumabschließend feuerhemmend ist muss man in die Übersetzung der BayTB / VV TB schauen, die als raumabschließend feuerhemmend vorgibt, dass der Raumabschluss bei Brandeinwirkung nach der ETK gemäß DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 6.2.4, über mindestens 30 Minuten gewährleistet sein muss. Damit ist auch die Standsicherheit von nichttragenden Bauteilen im Brandfall unter Eigengewicht nachgewiesen. Bei den Beobachtungen zur Rauchentwicklung nach DIN 4102- 2:1977-09, Abschnitt 8.6, muss festgestellt sein, dass höchstens eine geringe Rauchentwicklung beobachtet worden ist (kein flächiger Rauchaustritt auf der Bauteiloberfläche, nur einzelne Rauchfähnchen auch aus Fugen).

Damit kann man sich dann eine Konstruktion aus Mauerwerk oder in Trockenbauweise nach den Vorgaben der Technischen Baubestimmung DIN 4102-4 zusammenbasteln (und verfällt hoffentlich nicht dem Handwerkerlatein 2x 12,5 Gipskarton is ja eh F30 )

Die Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr sind im Regelfall die maßgebende Technische Baubestimmung für die Aufstellflächen. Da steht dann wiederum die Achslast bzw. Gesamtmasse drin, ABER: In der BayTB/VV TB wird dann bundeslandbezogen auf Regeln für die Bemessung der Flächen verwiesen, so z.B. in der Anlage A 2.2.1.1/1Bay BayTB :
Bei Anwendung der technischen Regel gilt Folgendes:
1 Zu Abschnitt 1
Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen sind mindestens entsprechend Belastungsklasse Bk0,3 der Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen, Ausgabe 2012 (RStO 12) zu befestigen.
Anstelle von DIN 1055-3:2006-03 ist DIN EN 1991-1-1:2010-12 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-1/NA:2010-12 anzuwenden.


In den Eurocodes/Normen zu den Einwirkungen auf Bauwerke bzw. zu den Lastannahmen sind dann entsprechende Einzellasten angegeben. So weit ich mich erinnere wird im Regelfall als Einzellast / Radlast 50 kN angegeben. Wenn eine Belastung durch den TGM gleichwertig im Bereich der zulässigen Einwirkungen erfolgt, dann kann man schon drauffahren/aufstellen.
Mit dem Problem TGM vs. DLAK hatten wir uns mal im LFV befasst. Ein wesentlicher Unterschied war z.B., dass der TGM eine deutlich breitere Aufstellfläche erfordern kann. Da muss man natürlich auch als Bauherr mitspielen und Flächen dafür hergeben/vorhalten.
Bei einem Paralleleinsatz darf eigentlich kein TGM kommen, weil dann hätte man bei den Bereichsfolgen was verschlampert. Wenn die Leistung Hubrettungsgerät gefordert ist, dann kommt eben auch ein gleichwertiges Rettungsgerät, und das wird dann i.d.R. eine DLK und kein TGM sein.
Grundsätzlich hat der Bauherr das Recht, sich auf die Mindestanforderungen zu berufen. Andernfalls kann sich die Gemeinde/Bauaufsicht darauf berufen, dass die Feuerwehr nur zufällig einen TGM hat aber kein erforderliches Rettungsgerät, vgl. Art. 31, Abs. 3 BayBO. Dann muss der Bauherr eben zweite bauliche Rettungswege schaffen.

Wenn man hier aber den TGM als Hubrettungsgerät ansetzt und über die baurechtlichen Mindestanforderungen hinausgeht sollte man das tunlichst sauber dokumentieren, insbesondere, wer für die Sache verantwortlich ist und finanziell für Bau und Unterhalt(!) (gerade bei Einfachbauweisen wie Schotterrasen!!!) gradesteht. Ggf. ist im Genehmigungsverfahren die Prüfung/Bescheinigung einer Abweichung von den Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr (nach Art. 63 BayBO, nicht nach Art. 81a BayBO!!!) erforderlich, wenn man von den Mindestanforderungen der FwFlRl abweicht.

Für eine "normale ebenerdige befestigte" Zufahrt und Aufstellfläche (neuer Bauart und gut gewartet) wirds wohl weniger Probleme geben, vorsichtig wäre ich aber gerade bei Aufstellflächen auf Kellerdecken oder Tiefgaragen. Dort sollte man das tunlichst mit dem Statiker klären.
(oder man fährt einfach schwungvoll drauf, sodass das gesamte Fahrzeug am Stück einbricht und man wieder aufm festen Boden steht. Die Rettungshöhenreduzierung ist dabei entsprechend einzurechnen :-D )


Grüßla,
FP

Der Beitrag stellt meine private Meinung dar und nicht die Meinung der Stellen oder Organisationen, bei denen ich beruflich oder ehrenamtlich tätig bin.

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