Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Dienstanweisung zum Mitführen von DME & Zusatzalarmierung #
| 9 Beiträge |
Autor | Jako8b T8., Bischheim / Département du Mont-Tonnerre | 878932 |
Datum | 18.09.2022 16:58 MSG-Nr: [ 878932 ] | 2105 x gelesen |
1. Feuerwehrangehöriger (geschlechtsneutral)
2. Facharzt
3. Fachausbilder (JUH)
4. Feuerwehranwärter (Bayern)
1. digitaler Meldeempfänger (2m Band, Pocsac Protokoll)
2. Dieselmotoremission
Funkmeldeempfänger
1. digitaler Meldeempfänger (2m Band, Pocsac Protokoll)
2. Dieselmotoremission
1. Feuerwehrangehöriger (geschlechtsneutral)
2. Facharzt
3. Fachausbilder (JUH)
4. Feuerwehranwärter (Bayern)
1. digitaler Meldeempfänger (2m Band, Pocsac Protokoll)
2. Dieselmotoremission
Hallo!
Eigentlich muss ich das nicht in einer Dienstanweisung regeln.
Es sollte doch jedem klar denkenden FA (SB) bewusst sein, das die "Handy-Alarmierung" nur eine zusätzliche Form der Alarmierung darstellt und das diese nicht 100% die "reguläre" Alarmierung durch DME oder FME ersetzen kann.
Wer einen DME hat, der führt ihn bitteschön auch mit. Zumindest wenn der FA (SB) sich in seinem Bereich aufhält.
Ok, wenn jemand vor hat sich bei einer Feier gepflegt aus dem Leben zu heben, also Alkohol zu konsumieren, sollte er seinen DME besser zu Hause lassen. Angeschlagen in den Einsatz zu gehen oder zum FGH zu fahren ist jetzt wirklich nicht in Ordnung.
Einfach den gesunden Menschenverstand einsetzen. Das erspart eine Menge Papier.
Gruß vom Berg
Jakob
"Die Verwendung der verschiedenen Löschmittel hat den Zweck, den Verbrennungsvorgang zu unterbrechen."
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| 18.09.2022 15:33 |
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Sabr7ina7 M.7, Bad Reichenhall |
| 18.09.2022 16:58 |
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Jako7b T7., Bischheim  | |