Rubrik | Einsatz |
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Thema | Absicherung von Einsatzstellen auf Autobahnen - Pilotprojekt | 43 Beiträge |
Autor | Hein8er 8O., Scharnebeck / | 879378 |
Datum | 13.10.2022 00:37 MSG-Nr: [ 879378 ] | 2155 x gelesen |
Straßenverkehrsordnung
Geschrieben von ---Hier Namen einfügen--- Sonderrechte, dazu gehört auch das Halten / Parken im Halteverbot, sowie das Parken auf der Autobahn, womöglich noch entgegen der Fahrtrichtung etc. hat man nur, wenn man das Blaue Blinklicht an hat. Ohne dieses ist man normaler Teilnehmer am Strassenverkehr.
Huiuiui, manche haben es schon geschrieben, ich muss aber auch noch einmal ausführen
Sonderrechte haben erstmal nichts mit den Funzeln auf unseren Fahrzeugen zu tun. Sie werden in §35 StVO geregelt. Sie stehen grundsätzlich jedem Angehörigen einer der dort genannten Organisationen zu, theoretisch auch im privaten KFZ. Sie befreien grundsätzlich von den Regelungen der StVO.
Das blaue Blinklicht alleine ist erstmal auch NUR eine Warneinrichtung. Wenn du dann zusätzlich noch Lalülala anmachst, dann bewegst du dich im Bereich des §38 StVO. Die Wegerechte, diese weisen den Pöbel an uns Platz zu machen und uns Vorfahrt zu gewähren.
Übrigens, die Sonderrechte befreien nicht vom §315c StGB! Somit bleibt auch dann das falschfahren auf Autobahnen erstmal grundsätzlich strafbar. Wenn du das machen willst müssen schon echt gute Gründe vorliegen
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