| Rubrik | Einsatz |
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| Thema | Stuttgarter Feuerwehr meisselt Klimakleber von der Strasse | 28 Beiträge |
| Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 883993 |
| Datum | 07.07.2023 14:00 MSG-Nr: [ 883993 ] | 862 x gelesen |
Verwaltungsverfahrensgesetz
Geschrieben von Bernd L. Und dann muss man sich trauen, auch mal NEIN zu sagen, wenn ganz offensichtlich die Amtshilferechtsgrundlage fehlt.
Und selbst wenn die Amtshilfe grundsätzlich gegeben ist, sollte man da ab und an mal näher überlegen. § 5 VwVfG unterscheidet in den Absätzen 2 und 3 genau deshalb zwischen der Auflistung, wann eine ersuchte Behörde keine Amtshilfe leisten darf, und wann sie es nicht braucht. Und da ist für die Feuerwehr eigentlich auch öfters was dabei:
(3) Die ersuchte Behörde braucht Hilfe nicht zu leisten, wenn
1. eine andere Behörde die Hilfe wesentlich einfacher oder mit wesentlich geringerem Aufwand leisten kann;
2. sie die Hilfe nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand leisten könnte;
3. sie unter Berücksichtigung der Aufgaben der ersuchenden Behörde durch die Hilfeleistung die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefährden würde.
Allerdings ist die Wahrscheinlichkeit, einen Klimaretter mit Prittstift zu finden, vermutlich höher als die, einen Feuerwehrmann mit dezidierten Kenntnissen der §§4 bis 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ;-)
"Experten sind Leute, die 99 Liebesstellungen kennen, aber kein einziges Mädchen"
(Didi Hallervorden)
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