Geschrieben von Markus B.Also in NRW ganz klar geregelt, Sonderlösungen sind mir keine bekannt. BHKG §2 Abs. 2 lässt es explizit zu, dass der Leiter der Hauptamtlichen Wache "nur" Stv. Leiter der Gesamtwehr sein kann.
Die Sonderlösung ist/war in beiden Fällen, dass dem "operativen Leiter der Feuerwehr" im gleichen Amt jemand übergeordnet war, der nicht über die BF-Qualifikation verfügt. In Velbert zu Zeiten des FSHG, in B.O. ist das jetzt wohl ganz aktuell.
Geschrieben von Markus B.Velbert und Oeynhausen sind beides Hauptamtliche Wachen, keine BF.
Ist mir bekannt. Der Versuch, den Leiter der HAW auch immer zum Leiter der Feuerwehr zu machen, ist in der weiteren Diskussion bei der Einführung des BHKG nicht weiter verfolgt worden. Neu war dann aber die Verpflichtung, dass der Leiter der HAW "mindestens" stv. Leiter der FW sein muss.
Gruß, Stefan
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