Rubrik | Fahrzeugtechnik |
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Thema | WLF-Gelände; war: Sammelthread TLF-W, Beschaffungen der Bundesländer | 49 Beiträge |
Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 884868 |
Datum | 02.09.2023 17:04 MSG-Nr: [ 884868 ] | 2402 x gelesen |
In My Humble Opinion - Meiner bescheidenen Meinung nach
Fahrerlaubnisverordnung
Katastrophenschutz
Hallo,
Geschrieben von Udo B.Das macht IMHO die Nutzung der FeV-Ausnahme für eine nicht vorliegende passende Fahrerlaubnis fast unmöglich.
Die Ausnahme gilt aber generell und würde auch gelten, wenn jemand völlig ohne Fahrerlaubnis ein Feuerwehrfahrzeug fahren würde. Da dies weder sinnvoll ist noch praktiziert wird (ich erinnere an die Diskussionen um den FW-Führerschein, bei dem ja eine ordnungsgemäße Ausbildung und Prüfung zu erfolgen hat und die auch einigen noch nicht ausreichend ist), ist diese Ausnahme auch hier vermutlich nicht anwendbar.
In §6 Abs. 5 der FeV steht, was unter LoF-Zweck entsprechend der Klassen L und T fällt. Da stehen keine Zwecke der Feuerwehr oder des KatS drin. Insbesondere auch keine solchen, wo das Fahrzeug als Feuerwehrfahrzeug direkt zugelassen ist. Dann wäre es schon gar keine Zugmaschine mehr sondern ein So. Kfz und somit Klasse T sowieso nicht dafür ausreichend.
Also dürfte hier unstrittig Klasse CE für das gezeigte Gespann nötig sein. Somit kein Vorteil sondern ein weiterer Nachteil der Traktor mit Anhänger-Lösung.
Gruß,
Michael
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| 31.08.2023 17:30 |
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Dirk7 S.7, Lindau Sammelthread TLF-W, Beschaffungen der Bundesländer | |