Rubrik | Freiw. Feuerwehr |
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Thema | Gemeinderat lehnt gewählten Feuerwehrkommandant ab | 19 Beiträge |
Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 885532 |
Datum | 29.10.2023 14:18 MSG-Nr: [ 885532 ] | 2338 x gelesen |
Feuerwehrgesetz
Guten Tag
Geschrieben von Wolfgang K.
Was sagt den das Feuerwehrgesetz dazu?
Für BaWü, und da liegt die Gemeinde "Kleines Wiesental", klar im FwG § 8, Abs. 2 geregelt:
§ 8
Leitung der Gemeindefeuerwehr
[...]
(2) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter oder seine Stellvertreter werden aus der Mitte der Einsatzabteilungen durch die Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeindefeuerwehr, die Abteilungskommandanten und deren Stellvertreter durch die Angehörigen der jeweiligen Einsatzabteilung aus deren Mitte auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und nach Zustimmung des Gemeinderats zur Wahl durch den Bürgermeister bestellt.
[...]
Der Feuerwehrkommandant, die Abteilungskommandanten und die Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden.
Ich kenne einewn Fall aus der Umgebung, da wurde der einzigste Bewerber für das Amt des Kommandanten im 1. als auch dann im 2. Wahlgang mit nur knapp 30 % der abgegebenen Stimmen gewählt, die restlichen Stimmen waren Enthaltungen. Der Gemeinderat versagte seine Zustimmung mit dem Argument, dass dem mit nur 30 % der Stimmen gewählten Kommanden der Rückhalt in der Wehr fehlen würde.
Gruß aus der Kurpfalz
Bernhard
" Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"
(Heinrich Heine)
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Geändert von Bernhard D. [29.10.23 14:20] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = |
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