Rubrik | Freiw. Feuerwehr |
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Thema | Gemeinderat lehnt gewählten Feuerwehrkommandant ab | 19 Beiträge |
Autor | Matt8hia8s K8., Rottenburg a. N. / Baden-Württemberg | 885591 |
Datum | 02.11.2023 15:06 MSG-Nr: [ 885591 ] | 740 x gelesen |
Feuerwehrgesetz
Feuerwehrgesetz
Das FwG von Baden-Württemberg kennt kein "Hinschmeißen".
Ein gewählter Vertreter ist nach Zustimmung und Bestellung im Amt. Er kann seine Entlassung aus dem Amt beantragen, und/oder er kann die Entlassung aus dem Feuerwehrdienst beantragen. Aber er wird das Amt nicht einfach so los, wenn man ihn nicht lässt.
Bei mir hat § 8 Abs. 2 FwG aber noch einen Satz 3. Gibt es innerhalb von drei Monaten nach Versagung der Zustimmung keine Neuwahl zu Stande, dann wählt der Gemeinderat einen Interims-Kommandanten. Dieser bleibt im Amt, bis ein neuer Kommandant regulär gewählt wird.
Geschrieben von Jakob T.Aber egal wie man es sieht, der Schaden für die Einheit ist da und die Vertrauensbasis wohl auf absehbare Zeit geschädigt.
Welcher Schaden? Welche Vertrauensbasis. Es gab je ein Vorspiel. Die Gemeinde hält den Mann für einen guten Feuerwehrmann, aber für eine schlechte bis gar keine Führungspersönlichkeit. Das ein Feuerwehrkommandant mit dem Bürgermeister nicht kann, gab es früher öfter, ist heute aber nicht mehr machbar. Bei den Aufgaben die Gemeinde und Feuerwehr zu bewältigen haben, geht es ohne Miteinander nicht mehr.
Ich gehe jede Wette ein, dass die Feuerwehrangehörigen vorher schon wussten, dass Bürgermeister und Gemeinderat ihren Wunschkandidaten nicht wollen und ihn trotzdem oder gerade deshalb gewählt haben.
Die veröffentlichten Beiträge spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung wieder und werden nicht in dienstlicher Eigenschaft verfasst.
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