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Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
(Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
RubrikÜbung zurück
ThemaÖsterreich: Wasserrecht verbietet Feuerwehren Übungen und Schulungen an Bächen8 Beiträge
AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW888984
Datum19.10.2024 23:21      MSG-Nr: [ 888984 ]719 x gelesen

Ich fürchte, so ganz einfach ist es nicht.

Ich fange an mit $8 WHG:

Geschrieben von ---WHG--- (1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

Die Entnahme von Wasser mit Pumpen ist in BaWü nicht durch den Gemeingebrauch gedeckt, denn

Geschrieben von ---§20 WG BaWü--- (1) Der Gebrauch der oberirdischen Gewässer zum Baden, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwemmen und zu ähnlichen unschädlichen Verrichtungen, zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und als Eisbahn ist vorbehaltlich einer Regelung auf Grund von § 21 Absatz 2 oder § 39 Absatz 2 als Gemeingebrauch jedermann gestattet. Dasselbe gilt für die Benutzung dieser Gewässer zum Entnehmen von Wasser in geringen Mengen für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft und den Gartenbau.

(2) Der Gemeingebrauch wird erstreckt auf
1. das schadlose Einleiten von Niederschlagswasser, soweit es den Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 46 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 entspricht, und
2. das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer für Zwecke der Fischerei, wenn dadurch keine nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu erwarten sind.

(3) Der Gemeingebrauch ist ausgeschlossen an Speicherbecken sowie an Gewässern in Hofräumen, Gärten oder Parkanlagen.



Aber das WHG hat ja auch an uns gedacht:

Geschrieben von ---WHG--- (2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

Im Einsatz dürfen wir also Wasser entnehmen, sofern es um die Abwehr öffentlicher (!) Gefahren geht. Da würde ich bei einem Brand relevanter Größe notfalls über die Luftverschmutzung durch den Brandrauch argumentieren....

Ja gut, und wer meldet sowas brav unverzüglich (also wohl spätestens am nächsten Werktag) der zuständigen Behörde??

Für die Übung gilt dagegen:
(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
1. das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2. das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3. das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.


Da muss man also schon aufpassen, dass man den Bach nicht komplett aufstaut oder ihm seinen ganzen Volumenstrom oder einen wesentlichen Teil davon entnimmt.

Naja, und halt rechtzeitig vorher der Behörde melden.

Ganz so anders als in Österreich scheint es mir grundsätzlich in Deutschland nicht zu sein. Es sei denn, jemand findet in dem für ihn zuständigen Landesrecht noch sowas wie eine Blankovollmacht für die Feuerwehr. Oder eine andere Vorschrift, die ich jetzt auf die Schnelle nicht gesehen habe.

Oder eine andere Auslegung als meine ;-)

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 19.10.2024 18:11 Jürg7en 7M., Weinstadt
 19.10.2024 18:45 Henn7ing7 K.7, Dortmund
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