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Rubrik | Werk-/Betriebsfeuerwehr | zurück | ||
Thema | Ausbildungsvorgaben Betriebsfeuerwehr, hier: v.a. für Brandenburg | 13 Beiträge | ||
Autor | Andr8eas8 H.8, Berlin / Berlin | 889003 | ||
Datum | 21.10.2024 15:17 MSG-Nr: [ 889003 ] | 806 x gelesen | ||
Ein Blick in die Verwaltungsvorschrift zum Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz hilft vielleicht weiter. 30.1 Hinsichtlich der Ausbildung, Ausrüstung und Stärke einer Betriebsfeuerwehr haben die für den Brandschutz zuständigen Aufsichtsbehörden kein Weisungs- und Aufsichtsrecht. Im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens entscheidet die oberste Aufsichtsbehörde über die Anerkennung als Werkfeuerwehr und legt mit einem Bescheid deren Ausrüstung, Mindestdienststärke und Ausbildungserfordernisse fest. Dann geht es mit der Werkfeuerwehrverordnung weiter: § 4 Anerkennung von Werkfeuerwehren | ||||
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