News | Newsletter | Einsätze | Feuerwehr-Markt | Fahrzeug-Markt | Fahrzeuge | Industrie-News | BOS-Firmen | TV-Tipps | Job-Börse |
Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Einsatz-Fahrten, Ausnahmen § 70 StVZO, § 74 FeV | 19 Beiträge | ||
Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 889267 | ||
Datum | 23.11.2024 00:37 MSG-Nr: [ 889267 ] | 612 x gelesen | ||
Geschrieben von Darre H. würde im Einzelfall ja auch bedeuten können, Im Alarmfall keine Fahrerlaubnis erforderlich Hat man mir mal so erklärt; Stell dir vor dringender Einsatz und da ist niemand mit passendem Führerschein um das Löschfahrzeug zu fahren, nur der Rudi der aber hat seinen Führerschein gerade für 4Wochen in Flensburg abgeben weil er bei seinen 100.000Km- Fernverkehr im Jahr zu viele Punkte gesammelt hat. Fährt Rudi halt. Stell dir vor dringender Einsatz und da ist niemand mit passendem Führerschein um den 1,5to Anhänger mit Boot zur Person im Wasser zu fahren. Fährt Uschi halt, die darf zwar nur bis 750Kg aber so einen fährt sie regelmäßig. "Blöd" Für den Rückweg gilt das natürlich nicht, aber so ein Anhänger lässt sich ja gut schieben ;) "Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung" frei n.Bmark | ||||
<< [Master] | antworten | >> | ||
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren | ||
|
|